Die Unterscheidung des Vertrages für Einzelleistungen vom Totalunternehmervertrag (TU-Vertrag) lässt sich durch Auflistung der Parteiaufgaben charakterisieren:
Bauherr
- —
(Total-)Unternehmer
- Projektplanung
- Ganze Bauwerkerstellung
Bemerkungen
- Erwähnung des Totalunternehmervertrages in Art. 33 Abs. 4 SIA-Norm 118
- Die SIA-Norm 118 ist nicht auf den Totalunternehmervertrag (TU-Vertrag) zugeschnitten, weshalb sie nur teilweise und / oder analog übernommen werden sollte
Literatur
- EGLI ANTON / HÜRLIMANN ROLAND / STÖCKLI HUBERT, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1 – 37, Zürich / Basel / Genf 2009, N 9 zu Art. 4