Die Unterscheidung des Vertrages für Einzelleistungen vom Generalunternehmervertrag (GU-Vertrag) lässt sich durch Auflistung der Parteiaufgaben charakterisieren:
Bauherr
- Projektplanung
- Baubeschreibung
- Arbeitsvergabe
- gestalterische Leitung durch Projektverfasser (Ziff. 4.52 der SIA-Norm 102
(General-)Unternehmer
- Ausführung aller Bauarbeiten
- Leitung der Ausführung
Bemerkungen
- Nichterwähnung des Generalunternehmers in der SIA-Norm 118
- SIA-Norm 118 kann trotzdessen für Generalunternehmerverträge (GU-Verträge) anwendbar erklärt werden