Der Bindungseintritt ist partei-abhängig geregelt:
Bauherr
- Für den Bauherrn tritt die SIA-Normen-Bindung bereits mit seiner einseitigen Anwendbarerklärung der SIA-Norm ein bei der
- Bauarbeiten-Ausschreibung (Art. 4 Abs. 1)
- Einladung zur Offertstellung (Art. 4 Abs. 4)
Unternehmer
- Für den Unternehmer tritt die Bindungswirkung ein mit
- der vorbehaltlosen Einreichung seines Angebots (= Zustimmung zu den vom Bauherrn für anwendbar erklärten Bestimmungen)