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Werkvertrag

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Versicherungspflicht Unternehmer (Art. 26 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinweis:

Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!

Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)

Versicherungspflicht

  • Grundsatz
    • Versicherungspflicht des Unternehmers ist eine vertragliche Nebenleistungspflicht, die mit Abschluss des SIA-Werkvertrages entsteht
    • Bei Mitwirkung in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist in der Regel der Abschluss einer separaten Versicherung notwendig
  • Gegenstand der Versicherungspflicht (objektive Versicherungspflicht)
    • 26 SIA-Norm 118 legt die zu deckenden Risiken nicht fest
    • Deckungsziel
      • Grundrisiko (Haftung des Versicherten aus dem in der Police bezeichneten Betrieb)
        • = Betriebshaftpflicht (siehe nachfolgend)
      • Mitversicherung der Regresshaftung des Versicherungsnehmers
    • Versicherungsschutz
      • Personenschäden
      • Sachschäden
      • Folgeschäden
    • Deckungsausschluss
      • Eigenschäden
  • Versicherte Personen (subjektive Versicherungspflicht)
    • Deckung
      • Unternehmensvertreter
      • Arbeitnehmer des Unternehmers
      • Personen- und Sachschäden, die ein Subunternehmer in Ausübung seiner Verrichtungen dem Bauherrn zufügt (OR 101)
    • Kein Versicherungsschutz
  • Nachweispflicht
    • Offenlegungspflicht des Unternehmers für Versicherungsschutz zu den definierten Risiken
    • Nachweismittel
      • Kopie der Versicherungspolice oder (besser) Bestätigung des Versicherers
  • Weitere Detailinformationen

Betriebshaftpflicht

  • Versicherungszwang ist Unternehmerpflicht für
    • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten (aktiver Rechtsschutz)
    • Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz)
  • Weitere Detailinformationen

Personenschäden

  • = Vermögenseinbussen, die bei Tod, Unfall bzw. Krankheit oder sonstige Gesundheitsschädigung einer Person
    • Tod
      • Reflexschaden der Hinterbliebenen (Beerdigungskosten, Versorgerschaden etc.)
    • Unfall / Krankheit oder sonstige Gesundheitsschäden
  • Weitere Detailinformationen

Sachschäden

  • = Vermögenseinbussen infolge Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Dritteigentum
    • Ferner:
      • Ersatzbeschaffungskosten
      • Minderwert
      • Reparaturkosten
  • Weitere Detailinformationen

Folgeschäden (aus Personen- oder Sachschäden)

  • = Vermögenseinbussen, die sich als zusätzliche Folge von Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen einstellen, wie
    • Heilungskosten
    • Verdienstausfall
    • Minderwert
    • Nutzungsausfall
    • uam
  • Weitere Detailinformationen

Eigenschaden-Ausschluss

  • Bei allen Versicherungen schliessen die Versicherer den Versicherungsschutz für Eigenschäden aus
  • Grund
    • Man kann sich gegenüber nicht haftpflichtig werden
  • Weitere Detailinformationen
    • Bauherrenhaftpflichtversicherung / Nichtdeckung Eigenschäden

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