Hinweis:
Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!
Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)
Besonders schonendes Verhalten
- Ein solches schonendes Verhalten ist angesagt, wenn eine Partei zur anderen in einem Vertrauensverhältnis steht
Sämtliche Informationen + sonstige Angaben
- Nicht abschliessende Aufzählung der auszutauschenden Informationen und Dokumente
- Ausschreibungsunterlagen
- Ausführungsunterlagen
- Pläne aller Art
- Werkzeichnungen
- Berechnungen
- Sämtliche Informationen und sonstige Angaben
- Mündliche Auskünfte und Hinweise
- Papier
- Datenträger
Geheimhaltungspflicht
- Verwendungsrecht
- Informationen-Verwendung nur entsprechend der vertraglichen Anordnungen und Weisungen, soweit dies Vertragserfüllung erfordert
- Geheimhaltung
- Jede Verwendung, die nicht der Vertragserfüllung dient, stellt eine Geheimhaltungsverletzung dar
- Auch eine Verwendung für eigene Zwecke als Geheimhaltungsverletzung
- Subjektive Geheimhaltungspflicht
- Unternehmer, einschliesslich Hilfspersonen und Subunternehmer
- Nebenunternehmer
- (weitere) Beauftragte wie Ingenieure, Architekt usw.
- Berater
- Bauherr
- Dritte
- Objektive Geheimhaltungspflicht
- Vertragsinformationen und fremde (Dritt-)Informationen
- Geschäftsgeheimnisse
- Fabrikationsgeheimnisse
- Sonstige Geheimnisse
Urheberrecht
- Gegenstand
- Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt (URG 2 Abs. 2 lit. d)
- Zeichnungen
- Pläne
- Karten
- Plastische Darstellungen
- Werke der Baukunst (URG 2 Abs. 2 lit e)
- Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt (URG 2 Abs. 2 lit. d)
- Veräusserung oder Veräusserungszustimmung
- Veräusserung durch Urheber oder Veräusserungszustimmung (URG 12)
- Weiterveräusserungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Veräusserung durch Urheber oder Veräusserungszustimmung (URG 12)
- Zivilrechtliche Massnahmen (URG 63)
- Anspruch auf Feststellung
- Anspruch auf Verbot und Beseitigung der Urheberrechtsverletzung
- Anspruch auf Einziehung
- Strafrechtliche Belangung (URG 67)
- Belangung des Verletzers eines Urheberrechts
Erfindungspatente
- Gegenstand
- Neue und gewerblich anwendbare Erfindungen (PatG 1)
- Weitere Detailinformationen
- ferner Patente
Wettbewerbsrecht
- Grundsatz
- Folgende Handlungen einer Person gelten nach dem UWG als unlauter:
- Unbefugte Verwendung eines ihr anvertrauten Ergebnisses wie Offerten, Berechnungen oder Pläne
- Unbefugte Verwendung der Arbeitsergebnisse eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne
- Übernahme und Verwertung von marktreifen Arbeitsergebnisses eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren
- Folgende Handlungen einer Person gelten nach dem UWG als unlauter:
- Ausnahmen
- Arbeitsteilige Ergebnisse
- Im arbeitsteiligen Wettbewerb können und müssen nicht alle Arbeitsschritte von selbst entwickelt sein
- Vorbehalt
- Unlauter ist aber der parasitäre Wettbewerb (Konkurrenten arbeiten lassen und den Nutzen daraus ziehen)
- BGE 131 III 384
- Gemeinsam entwickelte Arbeitsergebnisse (zB Verbesserungsanstrengungen)
- Gemeinsame Nutzung und Verwertung durch alle Urheber
- auch nach Beendigung der Zusammenarbeit, sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist
- BGE 4C.163/2000
- Gemeinsame Nutzung und Verwertung durch alle Urheber
- Arbeitsteilige Ergebnisse
Judikatur
- Urheberrecht
- BGE 125 III 428
- BGE 120 II 65
- Wettbewerbsrecht
- BGE 131 III 384
- 163/2000