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Werkvertrag

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Treuepflicht + Urheberrecht (Art. 24 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinweis:

Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!

Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)

Besonders schonendes Verhalten

  • Ein solches schonendes Verhalten ist angesagt, wenn eine Partei zur anderen in einem Vertrauensverhältnis steht

Sämtliche Informationen + sonstige Angaben

  • Nicht abschliessende Aufzählung der auszutauschenden Informationen und Dokumente
    • Ausschreibungsunterlagen
    • Ausführungsunterlagen
    • Pläne aller Art
    • Werkzeichnungen
    • Berechnungen
  • Sämtliche Informationen und sonstige Angaben
    • Mündliche Auskünfte und Hinweise
    • Papier
    • Datenträger

Geheimhaltungspflicht

  • Verwendungsrecht
    • Informationen-Verwendung nur entsprechend der vertraglichen Anordnungen und Weisungen, soweit dies Vertragserfüllung erfordert
  • Geheimhaltung
    • Jede Verwendung, die nicht der Vertragserfüllung dient, stellt eine Geheimhaltungsverletzung dar
    • Auch eine Verwendung für eigene Zwecke als Geheimhaltungsverletzung
  • Subjektive Geheimhaltungspflicht
    • Unternehmer, einschliesslich Hilfspersonen und Subunternehmer
    • Nebenunternehmer
    • (weitere) Beauftragte wie Ingenieure, Architekt usw.
    • Berater
    • Bauherr
    • Dritte
  • Objektive Geheimhaltungspflicht
    • Vertragsinformationen und fremde (Dritt-)Informationen
    • Geschäftsgeheimnisse
    • Fabrikationsgeheimnisse
    • Sonstige Geheimnisse

Urheberrecht

  • Gegenstand
    • Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt (URG 2 Abs. 2 lit. d)
      • Zeichnungen
      • Pläne
      • Karten
      • Plastische Darstellungen
    • Werke der Baukunst (URG 2 Abs. 2 lit e)
  • Veräusserung oder Veräusserungszustimmung
    • Veräusserung durch Urheber oder Veräusserungszustimmung (URG 12)
      • Weiterveräusserungsrecht
      • Verbreitungsrecht
  • Zivilrechtliche Massnahmen (URG 63)
    • Anspruch auf Feststellung
    • Anspruch auf Verbot und Beseitigung der Urheberrechtsverletzung
    • Anspruch auf Einziehung
  • Strafrechtliche Belangung (URG 67)
    • Belangung des Verletzers eines Urheberrechts

Erfindungspatente

  • Gegenstand
    • Neue und gewerblich anwendbare Erfindungen (PatG 1)
  • Weitere Detailinformationen

Wettbewerbsrecht

  • Grundsatz
    • Folgende Handlungen einer Person gelten nach dem UWG als unlauter:
      • Unbefugte Verwendung eines ihr anvertrauten Ergebnisses wie Offerten, Berechnungen oder Pläne
      • Unbefugte Verwendung der Arbeitsergebnisse eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne
      • Übernahme und Verwertung von marktreifen Arbeitsergebnisses eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren
  • Ausnahmen
    • Arbeitsteilige Ergebnisse
      • Im arbeitsteiligen Wettbewerb können und müssen nicht alle Arbeitsschritte von selbst entwickelt sein
      • Vorbehalt
        • Unlauter ist aber der parasitäre Wettbewerb (Konkurrenten arbeiten lassen und den Nutzen daraus ziehen)
        • BGE 131 III 384
    • Gemeinsam entwickelte Arbeitsergebnisse (zB Verbesserungsanstrengungen)
      • Gemeinsame Nutzung und Verwertung durch alle Urheber
        • auch nach Beendigung der Zusammenarbeit, sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist
        • BGE 4C.163/2000

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