Hinweis:
Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!
Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)
Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung
- Nach Art. 23 SIA-Norm 118 trifft diese Pflicht sowohl den Unternehmer als auch den Bauherrn
- Die Norm bekräftigt den Grundsatz, dass Verträge einzuhalten und zu erfüllen sind („pacta sunt servanda“)
- Der Grundsatz von Treu und Glauben statuiert die Verpflichtung der Parteien zur gegenseitigen Loyalität und Sorgfalt
Meinungsverschiedenheiten
- Beide Parteien haben jegliche Nachlässigkeiten zu vermeiden, die die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung gefährden
- Können die Ziele auf mehrere Arten erreicht werden, ist jene zu wählen, die den geringsten Eingriff in die Interessensphäre der Gegenpartei bewirkt
- auch
- Streitigkeiten (Art. 37 SIA-Norm 118)
- Gerichtsstand (Art. 37 SIA-Norm 118)
Allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht
- Wahrung der Fabrikations- + Geschäftsgeheimnisse
- Keine Bemerkungen
- Schutzpflichten
- Sorgetragungspflicht für Leben, Gesundheit und Eigentum des Vertragspartners bei der Erfüllung des Werkvertrages
- Aufklärungspflichten
- Bauherr
- Aufklärungspflicht bzw. –obliegenheit
- Pflicht, Informationen dem Unternehmer zur Verfügung zu stellen
- ferner
- 111, 114 Abs. 2, 136 Abs. 3 und 173 Abs. 2 SIA-Norm 118
- Unternehmer
- Mitteilung der Überschreitung des ungefähren Kostensatzes (OR 375)
- Anzeige und Abmahnungspflicht gemäss Art. 25 SIA-Norm 118
- Bauherr
- Kooperationspflichten
-
- Pflicht, dem andern Vertragspartner die Erfüllung des Werkvertrags zu erleichtern
- Kooperationspflicht der Norm geht weiter als jene des Gesetzes
- Auf Meinungsverschiedenheiten ist die Kooperationspflicht ebenso anwendbar, und zwar insofern als Streiteskalierungen zu vermeiden, Vertragslücken zu füllen und einvernehmliche Lösungen zu suchen sind
-
- Weitere Pflichten
- Bauherr
- Mitwirkung bei der Vertragserfüllung (Zurverfügungstellung der Detail-Pläne usw.)
- Unternehmer
- Kein Übernahmeverschulden (nur Übernahme von Arbeiten, für die die eigenen Fähigkeiten und Kräfte vorhanden sind)
- Pflicht, das Werk mit angemessenem Aufwand und mit angemessener Materialmenge zu erledigen
- Obliegenheit der Einflussnahme auf den Bauherrn zur schnelleren Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten (Eigenziel: Vermeidung einer Reduktion der Kündigungsentschädigung, vgl. BGE 4C.393/2006)
- Bauherr
- Sorgfaltsmass
- Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls
- Unternehmer und Bauherr dürfen gegenseitig nichts Unzumutbares verlangen (vgl. ZR 37, 1938)
- Anwendung derjenigen Sorgfalt, die von einem gewissenhaften Vertragspartner unter den gegebenen Voraussetzungen (Ausbildung + Erfahrung etc.) nach der Verkehrsanschauung erwartet werden darf
- Massgeblichkeit des objektiven, nicht des subjektiven Sorgfaltsvermögens
- Einsatz der anerkannten Regeln der Technik
- Vorgabe besonderer Fähigkeiten durch den Unternehmer
- Sich-Behaftenlassen
- Strengerer Sorgfaltsmassstab
- Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls
Literatur
- KOLLER ALFRED, Berner Kommentar, N 270 zu OR 363
Judikatur
- BGE 93 II 279