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Werkvertrag

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Hauptpflichten + Haftung (Art. 23 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinweis:

Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!

Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)

Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung

  • Nach Art. 23 SIA-Norm 118 trifft diese Pflicht sowohl den Unternehmer als auch den Bauherrn
  • Die Norm bekräftigt den Grundsatz, dass Verträge einzuhalten und zu erfüllen sind („pacta sunt servanda“)
  • Der Grundsatz von Treu und Glauben statuiert die Verpflichtung der Parteien zur gegenseitigen Loyalität und Sorgfalt

Meinungsverschiedenheiten

  • Beide Parteien haben jegliche Nachlässigkeiten zu vermeiden, die die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung gefährden
  • Können die Ziele auf mehrere Arten erreicht werden, ist jene zu wählen, die den geringsten Eingriff in die Interessensphäre der Gegenpartei bewirkt
  • auch
    • Streitigkeiten (Art. 37 SIA-Norm 118)
    • Gerichtsstand (Art. 37 SIA-Norm 118)

Allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht

  • Wahrung der Fabrikations- + Geschäftsgeheimnisse
    • Keine Bemerkungen
  • Schutzpflichten
    • Sorgetragungspflicht für Leben, Gesundheit und Eigentum des Vertragspartners bei der Erfüllung des Werkvertrages
  • Aufklärungspflichten
    • Bauherr
      • Aufklärungspflicht bzw. –obliegenheit
      • Pflicht, Informationen dem Unternehmer zur Verfügung zu stellen
      • ferner
        • 111, 114 Abs. 2, 136 Abs. 3 und 173 Abs. 2 SIA-Norm 118
      • Unternehmer
        • Mitteilung der Überschreitung des ungefähren Kostensatzes (OR 375)
        • Anzeige und Abmahnungspflicht gemäss Art. 25 SIA-Norm 118
  • Kooperationspflichten
      • Pflicht, dem andern Vertragspartner die Erfüllung des Werkvertrags zu erleichtern
      • Kooperationspflicht der Norm geht weiter als jene des Gesetzes
      • Auf Meinungsverschiedenheiten ist die Kooperationspflicht ebenso anwendbar, und zwar insofern als Streiteskalierungen zu vermeiden, Vertragslücken zu füllen und einvernehmliche Lösungen zu suchen sind
  • Weitere Pflichten
    • Bauherr
      • Mitwirkung bei der Vertragserfüllung (Zurverfügungstellung der Detail-Pläne usw.)
    • Unternehmer
      • Kein Übernahmeverschulden (nur Übernahme von Arbeiten, für die die eigenen Fähigkeiten und Kräfte vorhanden sind)
      • Pflicht, das Werk mit angemessenem Aufwand und mit angemessener Materialmenge zu erledigen
      • Obliegenheit der Einflussnahme auf den Bauherrn zur schnelleren Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten (Eigenziel: Vermeidung einer Reduktion der Kündigungsentschädigung, vgl. BGE 4C.393/2006)
  • Sorgfaltsmass
    • Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls
      • Unternehmer und Bauherr dürfen gegenseitig nichts Unzumutbares verlangen (vgl. ZR 37, 1938)
    • Anwendung derjenigen Sorgfalt, die von einem gewissenhaften Vertragspartner unter den gegebenen Voraussetzungen (Ausbildung + Erfahrung etc.) nach der Verkehrsanschauung erwartet werden darf
      • Massgeblichkeit des objektiven, nicht des subjektiven Sorgfaltsvermögens
      • Einsatz der anerkannten Regeln der Technik
    • Vorgabe besonderer Fähigkeiten durch den Unternehmer
      • Sich-Behaftenlassen
      • Strengerer Sorgfaltsmassstab

Literatur

  • KOLLER ALFRED, Berner Kommentar, N 270 zu OR 363

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