Hinweis:
Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!
Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)
Ergänzungs- und Änderungsarten (Abs. 1)
- Grundsatz
- Erfordernis des beidseitigen Einvernehmens (Änderungsvertrag)
- Das ursprünglich Vereinbarte soll auch nur wieder durch gemeinsame Übereinkunft verändert werden können
- Eigenmacht soll ausgeschlossen werden
- Ziel: Anpassung zB an veränderte Verhältnisse
- Erfordernis des beidseitigen Einvernehmens (Änderungsvertrag)
- Vorbehalte
- In der SIA-Norm 118 sind Normen enthalten, die es dem Bauherrn gestatten, den Vertragsinhalt einseitig zu konkretisieren oder anzupassen
- Anwendungsfälle
- 84 – 91 SIA-Norm 118 (einseitige Bestellungsänderung)
- SIA-Bestellungsänderung (Art. 84 – 91 SIA-Norm 118)
- 44 Abs. 2 SIA-Norm 118 (dringliche Arbeiten i.A. Bauleitung)
- 99 SIA-Norm 118 (Weisungen)
- 125 SIA-Norm 118 (längere Vorhaltezeit der Baustelleneinrichtung)
- 84 – 91 SIA-Norm 118 (einseitige Bestellungsänderung)
Form (Abs. 2)
- Grundsatz
- Mit der empfohlenen „Schriftlich“ ist die einfache Schriftlichkeit im Sinne von OR 13 – 15 gemeint (OR 16 Abs. 2)
- Der Änderungsvertrag hat daher unterschrieben zu werden (OR 13)
- E-mails
- Nach herrschender Auffassung erfüllen e-mails das Schriftform-Erfordernis von OR 13 nicht
- Hier ist stets die weitere Entwicklung von Technik (zB elektronisches Signaturverfahren usf.), Lehre und Rechtsprechung durch den User selbst im Auge zu behalten
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / SCHMID JÜRG / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil (AT), Nr. 519a