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Werkvertrag

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Anzeige- + Abmahnungspflichten Unternehmer (Art. 25 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinweis:

Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!

Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)

Anzeigepflicht

  • Definition
    • Anzeige =   Erklärung, die auf Initiative des Unternehmers erfolgt
  • Grundlage
    • 25 SIA-Norm 118
    • OR 365 Abs. 3
  • Grundsatz
    • Anzeige- und Abmahnungspflicht = Ausfluss der allgemeinen Sorgfaltspflicht
  • Funktion
    • Anzeige bezweckt die Bewusstseinsbildung beim Bauherrn
  • Prüfungspflicht als Ausgangslage der Anzeigepflicht (Art. 25 Abs. 3)
    • Gegenstand der Prüfung
      • Pläne
        • Submissionspläne (Art. 7 Abs. 2 Ziffer 4 SIA-Norm 118)
        • Vertragspläne (vgl. Art. 21 Abs. 1 Ziffer 4 SIA-Norm 118)
        • Ausführungspläne (Art. 100 SIA-Norm 118)
      • Baugrund (Art. 5 Abs. 2 SIA-Norm 118)
      • Werkstoff (Art. 136 Abs. 3 SIA-Norm 118)
    • Vertrauensschutz
      • Unternehmer darf hinsichtlich Ausführungsunterlagen vertrauen auf
        • Richtigkeit
        • Vollständigkeit
        • Widerspruchsfreiheit
      • Verlässlichkeit ohne Nachprüfung im Falle des fachkundigen Bauherrns oder der Vertretung durch eine Bauleitung
      • Unternehmer hat – ohne anderslautende Abrede – keine Untersuchen folgender Art zu machen
        • Technisch anspruchsvolle Untersuchung
        • Komplizierte Untersuchungen
        • Kostspielige Untersuchungen
        • Keine im Verhältnis zu Werklohn oder Bauzeit unverhältnismässige Untersuchungen
      • Prüfungspflicht
        • nicht fachkundiger Bauherr ohne Bauleitung
      • Feststellung von Mängeln bzw. Unstimmigkeiten (Fehler, Widersprüche, Lücken etc.) oder Feststellungsmöglichkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
        • Grundsatz: > Anzeige- bzw. Abmahnungspflicht
          • Vorvertragsstadium
            • Grad der Aufmerksamkeit reduziert
            • Eigenwesentlichkeit wegen Kostenkalkulation bzw. Vergütungsfestsetzung
          • Nachvertragsstadium
            • Bei Bestehen einer „Prüfungspflicht“ kann die Aufnahme der Prüfung mit Baubeginn, frühestens aber mit der Werkvertragsunterzeichnung, erwartet werden
            • Unter Umständen Erwartung eines höheren Aufmerksamkeitsgrades
          • > Verletzung der Anzeige- bzw. Abmahnungspflicht siehe unten
  • Gegenstand der Anzeige (Art. 25 Abs. 1)
    • Anzeige auf beliebige Verhältnisse, die folgende Werkvertragsaspekte gefährden:
      • die gehörige Werkausführung oder
      • die rechtzeitige Werkausführung
    • Gefährdung der korrekten Vertragserfüllung
    • Ausschliesslich Verhältnisse der Gefährdung einer gehörigen oder rechtzeitigen Werkausführung gemäss Art. 25 Abs. 1
      • Keine über die gesetzliche Aufklärungspflicht von OR 365 Abs. 3 hinausgehende generelle Anzeigepflicht des Unternehmers, die im Unterlassungsfall Verwirkungsfolgen zeitigen würde
      • Also:
        • Keine generelle Anzeigepflicht
        • Keine Verschärfung
      • Eine Bauherren-Weisung ist für die Erklärungsabgabe nicht Voraussetzung
    • Vorsichtsmassnahme
      • Lieber einmal zu viel als zu wenig anzeigen oder abmahnen
    • Anzeigeerstatter (Abmahnender)
      • Unternehmer
    • Adressaten der Anzeige (oder Abmahnung)
      • Bauherr und / oder Bauleitung
      • Persönliche Anzeige an den Bauherrn ist nur dann angebracht, wenn sich Anzeige gegen ein unzweckmässiges Verhalten der Bauleitung richtet oder die Bauleitung nicht oder falsch reagiert (BGE 4C.194/2005)
  • Keine Anzeigepflichten
    • Keine Anzeigepflicht aufgrund dieser Norm für Ansprüche auf Mehrvergütung
      • zB bei Bestellungsänderung (Art. 84 ff. SIA-Norm 118)
        • Bestellungsänderung (Art. 84 ff. SIA-Norm 118)
      • BGE 4C.16/2006, BGE 4C.35/2001
      • Beachte aber die Empfehlung von Art. 87 Abs. 1 SIA-Norm 118 zur vorgängigen
        • Leistungsumschreibung
        • Einheitspreis-Vereinbarung
      • Werkvertragsklauseln mit solchen bzw. ergänzenden Anzeigepflichten bleiben vorbehalten
  • Rechtsnatur der Erklärung
    • Empfangsbedürftige Erklärung
  • Form (Art. 25 Abs. 2)
    • Soll-Form
      • Schriftlichkeit
    • Ersatzform
      • Mündliche Anzeige schriftlich protokolliert
  • Zeitpunkt
    • unverzüglich, sofort, ohne Verzögerung
    • Verspätung
      • Keine Verspätungsfolgen, wenn die anzeige am Geschehensverlauf nichts geändert hätte
      • Die Beweislast für eine derartige Exkulpation trägt der Unternehmer
  • Verletzung der Anzeigepflicht
    • Verletzung der Anzeigepflicht (bzw. der Abmahnungspflicht) kann im konkreten Fall zu einem Risikotransfer an den Unternehmer führen
    • Den Unternehmer treffen
      • Gewährleistungspflicht
      • Exkulpationslosigkeit, dass die Mangelsache seinen Verantwortungsbereich verlassen habe
      • Verwirkung Vergütungsanspruch
      • Schadenersatzpflicht bezüglich Anzeigeunterlassungsfolgen (Schaden, der bei (rechtzeitiger) Aufklärung nicht oder kleiner ausgefallen wäre)

Abmahnungspflicht

  • Definition
    • Abmahnung =   Erklärung des Unternehmers, die als Reaktion auf eine Weisung des Bauherrn oder dessen Bauleitung erfolgt
  • Grundsatz (Art. 25 Abs. 3)
    • Abmahnung einer fehlerhaften Weisung von nicht fachkundiger Bauherrschaft oder Bauleitung
  • Funktion
    • Haftungsbefreiung
      • Haftungsbefreiung des Unternehmers auf korrekte Abmahnung hin
      • Haftungsbefreiung des Unternehmers auch ohne Abmahnung bei sachverständig erteilter Weisung
    • Keine Haftungsbefreiung (unabhängig einer Bauherren-Fachkunde oder Bauleitervertretung), v.a. wenn es um eine inakzeptable Gefährdung Dritter geht (Verstoss gegen Sicherheitsvorschriften)
      • Unternehmer erkennt Fehlerhaftigkeit der Weisung
      • Unternehmer hätte die Fehlerhaftigkeit der Weisung müssen oder dürfen
  • Gegenstand
    • Fehlerhafte Weisung des Bauherrn oder der Bauleitung
      • Die Gewissheit der Fehlerhaftigkeit wird nicht gefordert
      • Die Fehlerhaftigkeit bedeutet, dass die Weisung zu einem Werkmangel im Sinne von Art. 166 SIA-Norm 118 führt
    • Widerrechtliche Weisungen
      • Verstoss gegen die Regeln der Baukunde
      • Verstoss gegen Sicherheitsvorschriften
  • Weigerungsrecht des Unternehmer
    • bei Verstoss gegen die Regeln der Baukunde oder Sicherheitsvorschriften
    • StGB 229 und BGE 90 IV 246
  • Form (Art. 25 Abs. 2)
    • Soll-Form
      • Schriftlichkeit
    • Ersatzform
      • Mündliche Anzeige schriftlich protokolliert
  • Zeitpunkt
    • unverzüglich, sofort, ohne Verzögerung
    • Verspätung
      • Keine Verspätungsfolgen, wenn die anzeige am Geschehensverlauf nichts geändert hätte
    • Die Beweislast für eine derartige Exkulpation trägt der Unternehmer
    • Analoge Anwendung der Anzeigepflicht-Regeln (siehe oben) auf die Abmahnungspflicht

Normen-Verweisung (Art. 25 Abs. 4)

  • Wirkung
    • Liste der Anzeige- und Abmahnungspflichten hat nicht abschliessend und soll nur Beispielcharakter haben
  • Die Liste
    • Anzeige- und Abmahnungspflichten sind in folgenden Normen vorgesehen:
      • 30 Abs. 4 und 5 SIA-Norm 118 (Nebenunternehmer-Information via Bauleitung und Anzeigepflicht bei Nebenunternehmer-Verzögerungen oder –Mängeln, sofern von Einfluss auf eigene Arbeit)
      • 56 Abs. 3 SIA-Norm 118 (Anzeigepflicht bei voraussichtlicher Gesamtkostenüberschreitung beim Richtpreisvertrag an den Bauherrn)
      • 96 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Anzeigepflicht bei Ausführungsverzögerung)
      • 110 SIA-Norm 118 (Anzeige aus Sorgfaltspflicht des Unternehmers)
      • 127 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Abmahnung bei Bauherren- oder Bauleitungs-Weisung
      • 136 Abs. 2 und 3 SIA-Norm 118 (Abmahnung bei Fabrikate-Nichteignung + Abmahnung von Qualitätsmängeln bei Bauherren-Stofflieferungen)
  • Vergessen?
    • Keine Erwähnung, aber in Art. 59 Abs. 3 erwähnt
      • Anzeigepflicht bei der Geltendmachung ausserordentlicher Verhältnisse (OR 373 Abs. 2)

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