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Werkvertrag

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Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einsatz eines Generalunternehmers (GU)

  • Definition (im Verhältnis zum Bauherrn)
    • Generalunternehmer (GU) =   Unternehmer, der sich gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, ein Bauwerk zu garantiertem Preis, Termin und Qualität zu erstellen
    • Bauherr verpflichtet nur einen Unternehmer mit der gesamten Werkerstellung
  • Keine Erwähnung in Art. 29 SIA-Norm 118
    • Die Anwendung der „Subunternehmer-Norm“ ist auf das GU-Verhältnis – so scheint es – angedacht, aber nicht erwähnt
  • Generalunternehmer (GU) ./. Subunternehmer
    • Die Generalunternehmer geben die Werkherstellung in aller Regel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Subunternehmer zur Erledigung weiter
  • Weitere Detailinformationen

Einsatz eines Totalunternehmers (TU)

  • Definition (im Verhältnis zum Bauherrn)
    • Totalunternehmer (TU) (auch: projektierender Generalunternehmer)  =   Unternehmer, der für den Bauherrn ein Bauwerk projektiert, plant und baut, meistens mit Preis-, Termin-, Qualitäts- und ev. Rendite- oder Vermietungsgarantie
    • Bauherr verpflichtet nur einen Unternehmer mit der Projektierung, Plaung und der gesamten Werkerstellung
  • Keine Erwähnung in Art. 29 SIA-Norm 118
    • Die Anwendung der „Subunternehmer-Norm“ ist auf das TU-Verhältnis – so scheint es – angedacht, aber nicht erwähnt
  • Totalunternehmer (TU) ./. Subunternehmer
    • Der Totalunternehmer übernehmen für den Bauherrn die Planung, Projektierung und Werkherstellung, wobei sie ihre Leistungserbringung ganz oder teilweise bei Planern und Unternehmern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einkaufen
  • Weitere Detailinformationen

Virtuelle Unternehmung (VU)

  • Definition
    • Virtuelle Unternehmung (VU) =   Gemeinsames Auftreten der VU-Teilnehmer unter einheitlicher Bezeichnung am Markt und Leistungserbringen in projektbezogener Zusammensetzung
  • Grundlagen
    • Innominatkontrakt
    • OR 530 ff. (einfache Gesellschaft)
  • Ziel
    • Gemeinsame Leistungsverpflichtung und –erbringung unter Wahrung der Unabhängigkeit der einzelen Unternehmer
  • Innenverhältnis
    • Rechtsform
      • Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
        • Netzwerk
        • einfache-gesellschaft.ch/
      • Vertrag über Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter
  • Aussenverhältnis
    • Gemeinsames Auftreten der VU-Teilnehmer unter einheitlicher Bezeichnung
      • als Plattformgesellschaft
        • Die Plattform schliesst mit dem Bauherrn einen Bauwerkvertrag ab und haftet diesem für korrekte Vertragserfüllung
      • als Projektteam
        • Es gelangt nur ein Teil der VU-Gesellschafter zum Einsatz
    • Rechtsform
  • Weitere Detailinformationen

Literatur

  • Generalunternehmer
    • SCHUMACHER RAINER, Bauen mit einem Generalunternehmer, in: BR 1983 S. 43 ff.
    • SCHUMACHER RAINER, Bauherr, Konventionell oder mit einem Generalunternehmer, in: SIA-Dokumentationen Nr. 71
  • Totalunternehmer

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