LAWINFO

Werkvertrag

QR Code

Nebenunternehmer (Art. 30 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • Der Nebenunternehmer (auch: Teilunternehmer)  =   Unternehmer, der in der tradionellen Form des Bauens mit Architekt (Auftrag) und einzelnen Unternehmern (mit je einem Werkvertrag) für den Bauherrn durch Teilleistung ein Bauwerk miterstellt
  • Die Nebenunternehmer (auch: Teilunternehmer) =   zwei oder mehrere Unternehmer, die vom gleichen Bauherrn aufgrund separater Werkverträge zur Erstellung des nämlichen Bauwerks verpflichtet sind

Grundlage

  • 30 SIA-Norm 118)

Abgrenzung von anderen am Bau Beteiligten

  • Bauleitung
    • Der Bauleiter arbeitet auf einer anderen Vergabestufe
    • Auf ihn sind die Regeln des Auftrags anwendbar (OR 394 ff., im Übernahmefalle die SIA-Normen 102, 103, 108 und 112)
    • Auftrag
  • Materiallieferant
    • Zulieferant
      • Der reine Zulieferer leistet aufgrund eine Kauvertrages (OR 184 ff.)
      • Der Zulieferer ist nicht Nebenunternehmer im Sinne von Art. 30 SIA-Norm 118
    • Werklieferant
      • Ist der Materiallieferant abredebedingt Werklieferant, untersteht er dem Werkvertragsrecht (BGE 117 II 274)
      • Ist der Werklieferant gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, gilt er als Nebenunternehmer
  • Gerüstbauer
    • Der Gerüstbauer steht meistens in einem Mietvertrags-Verhältnis zum Bauherrn (a.Mg. BGE 113 II 264 ff.: Lehrgerüst als Werkvertrag)
    • Der Gerüstbauer gilt nicht als Nebenunternehmer im Verhältnis zu jenen Unternehmern, die in den direkten Diensten des Bauherrn stehen
    • Werkeigentümerhaftung des Gerüstbauers für Kontroll- und Instandstellungspflichten, auch wenn diese im Gerüstbaumietvertrag nicht vereinbart wurden (vgl. BGer 4A_189/2018 vom 06.08.2018)
  • Subunternehmer

Kautelen

  • Ein Bauwerk, aber mehrere Unternehmer
    • räumlich
      • Gleiche Baustelle
    • funktionell
      • Tätigkeit der Nebenunternehmer für die gleiche Baustelle
    • temporal
      • Gleiche Bauwerkphase
    • Separate Werkverträge
    • Selbstverantwortlichkeit jeden Teilunternehmers
    • Koordinationsbedarf
      • Berührungspunkte bei der Leistungserbringung zu anderen Unternehmern
        • Bauunternehmer zu
          • Aushubunternehmer
          • Stahlbauer
          • Sanitär (Einlagen)
          • usw.

Koordination der Nebenunternehmer

  • Bei dieser traditionellen Form des Bauens ist die Unternehmerkoordination Sache des Bauherrn bzw. seines Architekten oder Bauleiters
    • Koordination der einzelnen Werkverträge (Art. 30 Abs. 2 SIA-Norm 118)
    • Koordination der Nebenunternehmer bei der Bauausführung (Art. 34 Abs. 3 SIA-Norm 118)
  • Anzeigepflicht

Weitere Detailinformationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.