Definition
- Der Nebenunternehmer (auch: Teilunternehmer) = Unternehmer, der in der tradionellen Form des Bauens mit Architekt (Auftrag) und einzelnen Unternehmern (mit je einem Werkvertrag) für den Bauherrn durch Teilleistung ein Bauwerk miterstellt
- Die Nebenunternehmer (auch: Teilunternehmer) = zwei oder mehrere Unternehmer, die vom gleichen Bauherrn aufgrund separater Werkverträge zur Erstellung des nämlichen Bauwerks verpflichtet sind
Grundlage
- 30 SIA-Norm 118)
Abgrenzung von anderen am Bau Beteiligten
- Bauleitung
- Der Bauleiter arbeitet auf einer anderen Vergabestufe
- Auf ihn sind die Regeln des Auftrags anwendbar (OR 394 ff., im Übernahmefalle die SIA-Normen 102, 103, 108 und 112)
- Auftrag
- Materiallieferant
- Zulieferant
- Der reine Zulieferer leistet aufgrund eine Kauvertrages (OR 184 ff.)
- Der Zulieferer ist nicht Nebenunternehmer im Sinne von Art. 30 SIA-Norm 118
- Werklieferant
- Ist der Materiallieferant abredebedingt Werklieferant, untersteht er dem Werkvertragsrecht (BGE 117 II 274)
- Ist der Werklieferant gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, gilt er als Nebenunternehmer
- Zulieferant
- Gerüstbauer
- Der Gerüstbauer steht meistens in einem Mietvertrags-Verhältnis zum Bauherrn (a.Mg. BGE 113 II 264 ff.: Lehrgerüst als Werkvertrag)
- Der Gerüstbauer gilt nicht als Nebenunternehmer im Verhältnis zu jenen Unternehmern, die in den direkten Diensten des Bauherrn stehen
- Werkeigentümerhaftung des Gerüstbauers für Kontroll- und Instandstellungspflichten, auch wenn diese im Gerüstbaumietvertrag nicht vereinbart wurden (vgl. BGer 4A_189/2018 vom 06.08.2018)
- Subunternehmer
- Der Subunternehmer arbeitet auf einer anderen Vergabestufe
- Subunternehmer (Art. 29 SIA-Norm 118)
Kautelen
- Ein Bauwerk, aber mehrere Unternehmer
- räumlich
- Gleiche Baustelle
- funktionell
- Tätigkeit der Nebenunternehmer für die gleiche Baustelle
- temporal
- Gleiche Bauwerkphase
- Separate Werkverträge
- Selbstverantwortlichkeit jeden Teilunternehmers
- Koordinationsbedarf
- Berührungspunkte bei der Leistungserbringung zu anderen Unternehmern
- Bauunternehmer zu
- Aushubunternehmer
- Stahlbauer
- Sanitär (Einlagen)
- usw.
- Bauunternehmer zu
- Berührungspunkte bei der Leistungserbringung zu anderen Unternehmern
- räumlich
Koordination der Nebenunternehmer
- Bei dieser traditionellen Form des Bauens ist die Unternehmerkoordination Sache des Bauherrn bzw. seines Architekten oder Bauleiters
- Koordination der einzelnen Werkverträge (Art. 30 Abs. 2 SIA-Norm 118)
- Koordination der Nebenunternehmer bei der Bauausführung (Art. 34 Abs. 3 SIA-Norm 118)
- Anzeigepflicht