Sind für die Bauwerkerstellung Nebenunternehmer (Art. 30 SIA-Norm 118) im Einsatz und kommt es während der Bauarbeiten zu Beschädigungen, so ist es meistens nicht mehr möglich den Verursacher (welcher Nebenunternehmer? Dritte? usw.) festzustellen. Art. 31 SIA-Norm 118 enthält für solche Fälle eine Kostentragungsregel:
Nebenunternehmerklausel
- Kostentragungsabrede Bauherr ./. (Neben-)Unternehmer
- Die Kostentragungsabrede zwischen einerseits dem Bauherrn und andererseits den Nebenunternehmern, für eine Kostenaufteilung unter den Vertragsparteien (Art. 31 Abs. 1 SIA-Norm 118)
- Andere am Bau Beteiligte
- Andere Beteiligte, die nicht einen Werkvertrag nach SIA-Norm 118 für diese Baustelle unterzeichnet haben (Werklieferanten oder Subunternehmer eines GU oder TU usw.) werden nicht erfasst und können – ohne besondere Abrede oder Freiwilligkeit – nicht in die Kostenaufteilung eingebunden werden; vorbehalten bleibt die Einbindung solcher Parteien durch ihrerseitige Unterzeichnung eines Werkvertrages nach SIA-Norm 118
- Vorbehalten bleibt die Haftung aus unerlaubter Handlung
- unerlaubte-handlung.ch/
Gefahrentragungsregel
- Änderung der gesetzlichen Ordnung über die Preis- und Leistungsgefahr-Tragung von OR 376, zugunsten des geschädigten Bauherrn oder Unternehmer (Art. 31 SIA-Norm 118)
- Entbindung vom Nachweis des Verursachungs- und Schadensanteils
- Schadenersatztragung „der am Bau tätigen Unternehmer“ … „im Verhältnis der Rechnungsbeträge ihrer Arbeiten anteilsmässig (Art. 31 Abs. 1 SIA-Norm 118)
- Anwendung auch auf abgenommene Teilwerke, auch wenn Nutzen und Gefahr bereits nach Art. 157 SIA-Norm 118 bereits auf den Bauherrn übergegangen ist (Bauherren-Begünstigung)
- Diese modifizierte Gefahrentragung hat aber weder auf die Mängelhaftung noch auf die Verschuldenshaftung der jeweiligen Unternehmer Einfluss
- Entbindung vom Nachweis des Verursachungs- und Schadensanteils
Beschädigungen am Bauwerk
- Positive Definition
- Bauwerk = Gesamtbauwerk oder Teilbauwerke
- Negative Definition
- Nicht als Bauwerk gelten
- Baustelleneinrichtung
- Noch nicht verbauter Baustoff
- Baumaschinen
- Nicht als Bauwerk gelten
Schädigungen eines unbekannten Verursachers
-
- Die Kostentragungsregel von Art. 31 SIA-Norm 118 kommt nur zum Tragen, wenn der Verursacher der Beschädigung nicht festgestellt werden kann
Keine gemeinsame Kostentragungspflicht
- In folgenden Fällen bestellt keine gemeinsame Haftpflicht der Nebenunternehmer:
- Schaden als Folge höherer Gewalt
- Werkuntergang aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat
- Bestimmter Nebenunternehmer ist als Schadenverursacher bekannt
- Dritte konnten als Schadenverursacher ermittelt werden
Bauleitungszuständigkeit
- Der Bauleiter hat zu erledigen (Art. 31 Abs. 2 1. Satz SIA-Norm 118)
- Feststellung der Beschädigung
- Verursacher-Abklärung
- Kostenverteiler-Berechnung
- Rechnungsstellung
- Diese Aufgabe stellt eine werkvertragliche Nebenleistungspflicht des (geschädigten) Bauherrn dar
Nebenunternehmer-Exkulpationsnachweis
- Entlastungsrecht
- Jedem (Neben-)Unternehmer steht das Recht zu, zu beweisen, dass er und seine Hilfspersonen den Schaden nicht verursacht haben (Art. 31 Abs. 2 2. Satz)
- Entlastungsnachweis
- positiv
- Unternehmer gelingt der Nachweis des effektiven Verursachers
- Die Kostenverteilerregel von Art. 31 SIA-Norm 118 findet in diesem Fall keine Anwendung mehr
- negativ
- Unternehmer gelingt der Nachweis, dass er weder räumlich, funktional noch zeitlich als Verursacher sein kann
- Die Kostenverteilerrechnung bleibt gleich, ebenso die Haftungsquote; der Bauherr erhält einfach jenen Schadenanteils des Unternehmers, der sich exkulpieren konnte, nicht ersetzt
- positiv