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Werkvertrag

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Gemeinsame Schadenersatzpflicht (Art. 31 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sind für die Bauwerkerstellung Nebenunternehmer (Art. 30 SIA-Norm 118) im Einsatz und kommt es während der Bauarbeiten zu Beschädigungen, so ist es meistens nicht mehr möglich den Verursacher (welcher Nebenunternehmer? Dritte? usw.) festzustellen. Art. 31 SIA-Norm 118 enthält für solche Fälle eine Kostentragungsregel:

Nebenunternehmerklausel

  • Kostentragungsabrede Bauherr ./. (Neben-)Unternehmer
    • Die Kostentragungsabrede zwischen einerseits dem Bauherrn und andererseits den Nebenunternehmern, für eine Kostenaufteilung unter den Vertragsparteien (Art. 31 Abs. 1 SIA-Norm 118)
  • Andere am Bau Beteiligte
    • Andere Beteiligte, die nicht einen Werkvertrag nach SIA-Norm 118 für diese Baustelle unterzeichnet haben (Werklieferanten oder Subunternehmer eines GU oder TU usw.) werden nicht erfasst und können – ohne besondere Abrede oder Freiwilligkeit – nicht in die Kostenaufteilung eingebunden werden; vorbehalten bleibt die Einbindung solcher Parteien durch ihrerseitige Unterzeichnung eines Werkvertrages nach SIA-Norm 118
  • Vorbehalten bleibt die Haftung aus unerlaubter Handlung
    • unerlaubte-handlung.ch/

Gefahrentragungsregel

  • Änderung der gesetzlichen Ordnung über die Preis- und Leistungsgefahr-Tragung von OR 376, zugunsten des geschädigten Bauherrn oder Unternehmer (Art. 31 SIA-Norm 118)
    • Entbindung vom Nachweis des Verursachungs- und Schadensanteils
      • Schadenersatztragung „der am Bau tätigen Unternehmer“ … „im Verhältnis der Rechnungsbeträge ihrer Arbeiten anteilsmässig (Art. 31 Abs. 1 SIA-Norm 118)
    • Anwendung auch auf abgenommene Teilwerke, auch wenn Nutzen und Gefahr bereits nach Art. 157 SIA-Norm 118 bereits auf den Bauherrn übergegangen ist (Bauherren-Begünstigung)
      • Diese modifizierte Gefahrentragung hat aber weder auf die Mängelhaftung noch auf die Verschuldenshaftung der jeweiligen Unternehmer Einfluss

Beschädigungen am Bauwerk

  • Positive Definition
    • Bauwerk =   Gesamtbauwerk oder Teilbauwerke
  • Negative Definition
    • Nicht als Bauwerk gelten
      • Baustelleneinrichtung
      • Noch nicht verbauter Baustoff
      • Baumaschinen

Schädigungen eines unbekannten Verursachers

    • Die Kostentragungsregel von Art. 31 SIA-Norm 118 kommt nur zum Tragen, wenn der Verursacher der Beschädigung nicht festgestellt werden kann

Keine gemeinsame Kostentragungspflicht

  • In folgenden Fällen bestellt keine gemeinsame Haftpflicht der Nebenunternehmer:
    • Schaden als Folge höherer Gewalt
    • Werkuntergang aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat
    • Bestimmter Nebenunternehmer ist als Schadenverursacher bekannt
    • Dritte konnten als Schadenverursacher ermittelt werden

Bauleitungszuständigkeit

  • Der Bauleiter hat zu erledigen (Art. 31 Abs. 2 1. Satz SIA-Norm 118)
    • Feststellung der Beschädigung
    • Verursacher-Abklärung
    • Kostenverteiler-Berechnung
    • Rechnungsstellung
  • Diese Aufgabe stellt eine werkvertragliche Nebenleistungspflicht des (geschädigten) Bauherrn dar

Nebenunternehmer-Exkulpationsnachweis

  • Entlastungsrecht
    • Jedem (Neben-)Unternehmer steht das Recht zu, zu beweisen, dass er und seine Hilfspersonen den Schaden nicht verursacht haben (Art. 31 Abs. 2 2. Satz)
  • Entlastungsnachweis
    • positiv
      • Unternehmer gelingt der Nachweis des effektiven Verursachers
      • Die Kostenverteilerregel von Art. 31 SIA-Norm 118 findet in diesem Fall keine Anwendung mehr
    • negativ
      • Unternehmer gelingt der Nachweis, dass er weder räumlich, funktional noch zeitlich als Verursacher sein kann
      • Die Kostenverteilerrechnung bleibt gleich, ebenso die Haftungsquote; der Bauherr erhält einfach jenen Schadenanteils des Unternehmers, der sich exkulpieren konnte, nicht ersetzt

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