Hinweis:
Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!
Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)
Einleitung
Bei der Realisation grösserer Bauvorhaben sind regelmässig mehrere am Bau Beteiligte zu verzeichnen.
Je nach gewählter Organisations- und Vertragsstruktur stehen diese Unternehmer in einer besonderen, in einer unterschiedlichen oder in gar keiner Beziehung zum Bauherrn:
- Einzelunternehmer
- Generalunternehmer
- Totalunternehmer
- Subunternehmer
- Nebenunternehmer
- Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
In den Art. 28 – 31 SIA-Norm 118 sind folgende Konstellationen behandelt (siehe auch den nachfolgenden Überblick „Einzelne Normen“:
In Art. 31 wird die gemeinsame Schadenersatzpflicht und in 32 SIA-Norm 118 wird das Personalabwerbeverbot normiert, auf welches an dieser Stelle nicht weiter eingegangen wird:
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