Für den Werkvertrag besteht grundsätzlich kein Formzwang. Er kann daher geschlossen werden:
Grundsatz
- Formfreiheit
- auch konkludente oder stillschweigender Vertragsschluss
Ausnahme
- Bei sog. „gemischten Verträgen“ kann sich der Formzwang auch auf den Werkvertragsteil erstrecken
- Kauf von Land und einer künftigen Baute
- (beschränkter) Formzwang
- Bei einem Landverkauf muss auch der Werkvertrag für die Erstellung eines Einfamilienhauses in einem dem Formzwang unterliegenden Vertrag geregelt sein und zwar insofern, als der Kaufvertrag alle wesentlichen Elemente des Werkvertrages enthalten muss, aber nur der kaufrechtliche Vertragsteil dem Formzwang untersteht (vgl. BGE 117 II 259, Erw. 2b; siehe Box)
- (beschränkter) Formzwang
- Weitere Detailinformationen
- Kauf von Land und einer künftigen Baute
Judikatur
Weiterführende Informationen
- Vertragsform
- Grundstückkauf
- Checkliste: Beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte | notariatsrecht.ch