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Werkvertrag

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Subunternehmerschutz

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch dem Subunternehmer, der für einen Totalunternehmer (TU) oder Generalunternehmer (GU) „Material und Arbeiten oder Arbeiten alleine“ liefert, steht das Bauhandwerkerpfandrecht zu, obwohl er keine Werklohnansprüche gegenüber dem Bauherrn (Grundeigentümer) hat:

Subunternehmer-Definition

Subunternehmerbegriff

  • Der Subunternehmer führt Arbeiten aus, die der Hauptunternehmer seinem Besteller (Bauherrn) schuldet

Weitere Detailinformationen (mit Schema zur Subunternehmerkette)

Subunternehmer-Eintragungsanspruch

Eintragungsanspruch

  • Grundsätzlich gleich wie der Hauptunternehmer
    • Einzelunternehmer
    • Generalunternehmer (GU)
    • Totalunternehmer (TU)

Werklohnanspruch

Eintragungsverfahren

  • wie bei einem Hauptunternehmer

Geltendmachung des (eingetragenen) Bauhandwerkerpfandrechts

  • wie bei einem Hauptunternehmer

Weitere Detailinformationen

  • siehe Box

Bauherrenrisiko der Doppelzahlung

Doppelzahlungsrisiko

  • Der Bauherr läuft infolge des Subunternehmerschutzes das Risiko, dass er ein Mal dem Hauptunternehmer, dem GU oder dem TU bezahlt hat und ein Mal den Werklohnanspruch des Subunternehmers ablösen muss, um der Verwertung seines Grundstückes (als Bauhandwerkerpfandrechts-Unterpfand) entgehen zu können

(vertragliche) Ablösungspflicht?

  • In den meisten GU- oder TU-Verträgen ist die Pflicht enthalten, Subunternehmerpfandrechte abzulösen
  • Diese vertragliche Ablösungspflicht findet ihre Grenzen an der Zahlungsfähigkeit des GU oder TU; ist dieser Konkurs, unterbleibt die Ablösung und die Doppelzahlungsgefahr des Bauherrn verwirklicht sich; deshalb ist es wichtig, dass GU oder TU nur bezahlt werden, wenn sie ihrerseits die Ansprüche der Subunternehmer getilgt haben (siehe nachfolgend, die Auszahlungsüberwachung auch für Fälle, wo der Bauherr mit Eigenmitteln (ohne Fremdfinanzierung) baut
  • Vgl. auch Bauwerkvertrag-Subunternehmer

Auszahlungsüberwachung

 

» Weiterführende Informatione unter Bauwerkvertrag-Subunternehmer

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