Den Unternehmer treffen folgende Informations- und Anzeige-Pflichten (OR 365 Abs. 3 und OR 369):
- Information des Bestellers über Mängel (OR 365 Abs. 3)
- Stoffmängel
- Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoff
- Baugrund
- > Baugrundrisiko, sofern der Besteller dieses trägt
- Bodentragbarkeit
- Grundwasserverhältnisse
- Altlasten bzw. belasteter Standort / Entsorgung oder Massnahmen und deren Kosten
- uam
- Sonstige Verhältnisse, die die Ausführung des Werkes gefährden
- Stoffmängel
- Anzeigepflicht an den Besteller, dass seine Weisungen die gehörige Werkherstellung verunmöglichen (OR 369)
Gesetzestexte
Art. 365 Abs. 3 OR
Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.
Art. 369 OR
c. Verantwortlichkeit des Bestellers
Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.