Hat der Besteller das abgelieferte Werk geprüft und rechtzeitig die Mängel gerügt, hat der Unternehmer die Mängel zu beheben:
Definition
- Mängelbehebung = Unternehmer beseitigt die am Bauwerk bestehenden Mängel, von sich aus oder nach Mängelrüge des Bestellers
Grundlage
Abgrenzung von Nachbesserungsrecht
- Vom Nachbesserungsrecht ist meistens die Rede, wenn der Unternehmer die Mängel nicht von sich aus behebt, sondern der Besteller diesen Rechtsbehelf anruft
- Vgl. dazu Nachbesserungsrecht
Art. 368 OR
b. Recht des Bestellers bei Mängeln
1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.