LAWINFO

Werkvertrag

QR Code

Wandelungsrecht

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Wandelungsrecht bezieht sich auf das erhebliche Mängel aufweisende Werk und setzt folgendes voraus:

Definition

  • Wandelungsrecht   =         (Wahl-)Recht des Bestellers, die Annahme des mit erheblichen Mängeln behafteten Werks zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten

Grundlage

Abgrenzung zum Minderungsrecht

  • Bei der Minderung
    • ist das Werk brauchbar, aber „minder erheblich“ mangelhaft
    • besteht der Werkvertrag fort
    • wird einzig, aber immerhin, infolge Minderwertes des Werkes der Werklohn reduziert

Abgrenzung zur Nachbesserung

  • Bei der Nachbesserung
    • ist das Werk brauchbar, aber „minder erheblich“ mangelhaft
    • besteht der Werkvertrag fort
    • soll der Werk verbessert werden, falls dies für den Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht

Intensität der Massnahme „Annahmeverweigerung“

  • Schärfstes Mängelrecht des Bestellers

Voraussetzungen einer Annahmeverweigerung

Strenge Voraussetzungen

  • Die Annahmeverweigerung kann nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen

Einzelne Voraussetzungen

  • Unzumutbarkeit der Werkannahme für den Besteller
    • Abhängigkeit von den Parteiinteressen
    • Abwägung nach dem Grundsatz der Billigkeit
    • Ausmass des Mangels hat so gravierend zu sein, dass sich unter allen Umständen eine Vertragsauflösung rechtfertigt
    • Einzelfallbeurteilung
  • Unbrauchbarkeit
    • Gänzliche Unbenutzbarkeit infolge des Werkmangels
  • Unbehebbarkeit des Werkmangels
    • Werkmangel muss derart (gravierend) sein, dass er sich nicht beheben lässt

Rechtsnatur des Wandelungsrechts

  • Gestaltungsrecht

Funktion des Wandelungsrechts

Prinzip

  • Wandelungsrecht gibt dem Besteller die Möglichkeit zur einseitigen Vertragsauflösung und Rückabwicklung

Rückabwicklungsprozedere

  • Unternehmer hat Werklohnzahlungen samt Zins zurückzuerstatten
  • Besteller muss das empfangene (nicht angenommene) Werk nebst allenfalls bezogenem Nutzen zurückgeben

Qualifikation der Rückabwicklungspflichten

  • Rückabwicklung ist vertraglicher Art

Rückabwicklungs-Reihenfolge

Rückabwicklungs-Gesamtwirkung

  • Ohne andere Abrede kann der Unternehmer nur den ganzen Werkvertrag rückabwickeln (BGE 24 II 536)

Ausübung des Wandelungsrechts

  • Wandelungserklärung

Wandelungserklärung / Anforderungen

  • empfangsbedürftige (einseitige) Erklärung
  • Unwiderruflichkeit (BGE 109 II 40)
  • Bedingungsfeindlichkeit

Rechtsfolgen der Wandelung

Bewegliche Werke usw.

  • Verweigerung der Werkannahme
  • Rücktritt vom Vertrag (OR 368 Abs. 1)
  • Erlöschen allfälliger Minderungs- und Nachbesserungsrechte, der Werkvertrag als Anspruchsgrundlage hiefür entfallen ist

Werke auf Grund und Boden des Bestellers (OR 368 Abs. 3)

  • Die Wandelung ist ausgeschlossen (möglich ist nur Minderung oder Nachbesserung)
    • wenn das Werk auf dem Boden des Bestellers errichtet worden ist und die Werkentfernung nur mit „unverhältnismässigen Nachteilen“ verbunden wäre (OR 368 Abs. 3)

Literatur

  • ZINDEL GAUDENZ / PULVER URS, Basler Kommentar, N 30 zu OR 368
  • MÜLLER-CHEN MARKUS / GIRSBERGER DANIEL / FURRER ANDREAS, Obligationenrecht, Besonderer Teil, litera B, Zürich / Basel / Genf 2011, S. 240 f. / Rz 102 – 105

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.