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Werkvertrag

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Erhebliche oder minder erhebliche Mängel

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorausgesetzt, der Besteller habe das Werk geprüft, ihn treffe nicht ein Besteller-Selbstverschulden und er habe den Mangel rechtzeitig beim Unternehmer gerügt, stehen im die in OR 368 erwähnten Mängelrechte zu, die allerdings gewisser Differenzierungen bedürfen.

Der Gesetzgeber hat in OR 368 unterschieden in:

  • Erhebliche Mängel
  • Minder erhebliche Mängel

Dazu nun im Einzelnen:

Erhebliche Mängel

Definition

  • Erhebliche Mängel   =         Werk ist mit so erheblichen Mängeln behaftet, dass es für den Besteller unbrauchbar ist und die Annahme unzumutbar macht

Grundlage

Besteller-Rechte bei erheblichen Mängeln

  • Besteller kann die Werkannahme verweigern
  • Besteller hat das Recht auf
  • Besteller hat nebst der Mängelrechte – soweit diese den Schaden nicht decken (BGE 116 II 305) – Anspruch auf
    • Schadenersatz, welcher sich auf den Mängelfolgeschaden bezieht, sofern
      • der Unternehmer die Mängel am Werk verschuldet hat
      • die übrigen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gegeben sind
      • Mängelfolge-Schadenersatz

Minder erhebliche Mängel

Definition

  • Minder erheblicher Mangel   =         Werk ist nicht unbrauchbar oder unannehmbar, aber mangelhaft und berechtigt daher den Besteller, vom Unternehmer die Nachbesserung oder einen Minderwertabzug zu verlangen

Grundlage

Besteller-Rechte bei minder erheblichen Mängeln

  • Besteller kann die Werkannahme nicht verweigern
  • Besteller hat das (Wahl-)Recht auf
  • Besteller hat nebst der Mängelrechte – soweit diese den Schaden nicht decken (BGE 116 II 305) – Anspruch auf
    • Schadenersatz, welcher sich auf den Mängelfolgeschaden bezieht, sofern
      • der Unternehmer die Mängel am Werk verschuldet hat
      • die übrigen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gegeben sind
      • Mängelfolge-Schadenersatz

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