In Lehre und Rechtsprechung werden die Softwareverträge je nach Leistungsschwerpunkt und Subsumierbarkeit unter einen gesetzlichen Vertragstypus als „Nominatvertrag“ oder bei Fehlen eines gesetzlichen Vertragstypus als sog. „Innominatkontrakt“ qualifiziert. Bei den „Innominatkontrakten“ wenden die Gerichte soweit möglich die jeweils passenden Normen des Vertragstypenrechts an, zB Auftragsrecht und / oder Werkvertragsrecht.
Die Detailinformationen finden Sie unter:
- Softwarevertrag | softwarevertrag.ch
Literatur
- FRÖHLICH-BLEULER GIANNI, Rechtsprechung zum Software-Vertragsrecht, Jusletter vom 24.01.2011
Judikatur
- BGE 4C.393/2006 vom 27.04.2007, Erw. 3.1