Ausgangspunkt bildet stets die konkrete Abrede der Parteien.
Bei Lückenhaftigkeit ist zu prüfen, an welchen gesetzlichen Vertragstypus die konkrete Vereinbarung anzulehnen ist und welche Regeln für ein harmonisches und widerspruchsloses Vertragsganzes angewandt werden sollen.
Eine solche Auslegung und Ergänzung muss individuell im konkreten Einzelfall erfolgen.
Literatur
- GAUCH PETER, Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 325