Internationale Werklieferungsverträge fallen unter den Anwendungsbereich des CISG / UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods / UNK), wenn sie sich auf die Produktion und Ablieferung beweglicher Sachen / Waren richten. Dabei bestimmt CISG 3 Abs. 1, dass Verträge über herzustellende oder zu erzeugende Waren den Kaufverträgen gleichzustellen seien. – Dies widerspricht der Schweizerischen Rechtspraxis, wonach Werklieferungen dem Werkvertragsrecht unterworfen wird (vgl. aber auch IPRG 116 ff.).
Vgl. bezüglich der weiteren Anwendungsvoraussetzungen CISG 1, CISG 2 und CISG 6.
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