Als Nebenunternehmer gilt, wer aufgrund eines eigenen Werkvertrages mit dem nämlichen Bauherrn für das gleiche (Bau-)Objekt eine Arbeit auszuführen hat (vgl. hiezu Art. 30 SIA-Norm 118).
Die Charakteristika des Nebenunternehmers sind:
- separater Werkvertrag für sein Teilwerk
- Selbstverantwortlichkeit für sein Teilwerk
- Gleiche Vergabestufe