Der Inhalt des Bauwerkvertrages wird in der Regel weit verstanden und kann umfassen:
Erstellung eines Bauwerkes
- Erstellung eines ganzen Gebäudes
- Erstellung eines Gebäudeteiles
Werk im Sinne von OR 58
- = Werk im Sinne des Werkeigentümerhaftung
- Vgl. auch Werkeigentümerhaftung OR 58
Unbewegliches Bauwerk im Sinne OR 371 Abs. 2
- Erstelltes unbewegliches Bauwerk
Einzelne Arbeiten für ein Bauwerk
- Baumeisterarbeiten
- Heizung / Lüftung / Sanitär (HLS-Arbeiten)
- Spenglerarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Gipserarbeiten
- Malerarbeiten
- usw.
Gesetzestexte
Art. 58 OR
E. Haftung des Werkeigentümers
I. Ersatzpflicht
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
Art. 371 Abs. 2 OR
Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.