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Werkvertrag

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Baunormen

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im schweizerischen Baubereich haben sich zwei Organisationen solche „Privatkodifikationen „erlassen“:

Hoch- und Tiefbau

  • Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA)
    • SIA-Normen
      • zB SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)

Strassenbau und Verkehrsplanung

  • Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)
    • VSS-Normen

In der Praxis sind zwei Arten von Normen anzutreffen, deren Wirkung unterschiedlich ist:

Technische Normen

Definition

  • =   Normen, die Ausdruck anerkannter Regeln der Baukunde sind

Anwendung

  • Diese Normen „gelten“ auch ohne ihre Anwendbarerklärung in den Verträgen mit den Architekten, Ingenieuren und Unternehmern

Inhalt

  • Die technischen Normen legen die Anforderungen an die Planung und Ausführung fest von
    • Bauteilen
    • Bauwerken
    • Baustoffen

Anwendungsbeispiel

  • SIA-Norm 260 (Grundlagen der Projektierung von Tragwerken)

Wirkungen

  • Diese Normen stellen den jeweiligen Stand des Wissens dar
  • Diese Normen sollen die Gebrauchstauglichkeit, die Dauerhaftigkeit und die Sicherheit der Bauten gewährleisten
  • Der Bauherr kann voraussetzen, dass die Baufachleute diese anerkannten Regeln der Technik ihres Fachbereiches kennen
  • Diese Normen bewirken damit ein Qualitäts- und Sicherheitsstandard

Vertragsnormen

Definition

  • =   Normen, die allgemeine Vertragsbedingungen enthalten

Anwendung

  • Vertragsnormen müssen zu ihrer Gültigkeit von den Vertragsparteien ausdrücklich als Vertragsbestandteil übernommen werden

Inhalt

  • SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten)
    • Die Übernahme von SIA-Norm 102 als Grundlage des Architektenauftrag hat für den Bauherrn (und den Architekten bzw. die Planer) zur Folge:
      • Übernahme der Leistungs- und Honorarordnung des SIA
      • Leistungen der Planer
      • Berechnung der Honorare
  • SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)
    • Bei Übernahme der SIA-Norm 118 als Grundlage des Werkvertrages werden dadurch geregelt:
      • Rechte und Pflichten des Bauherrn und des Unternehmers
      • Nachtragspreise bei Bestellungsänderungen
      • Mängelbehebung
      • Akontozahlungen
      • Schlussrechnung

Anwendungsbeispiele

    • SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten)
    • SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)

Wirkungen

  • Ersatz der obligationenrechtlichen Werkvertragsnormen, entsprechend der Rangordnung von Art. 37 SIA-Norm 118, sofern und soweit im Werkvertrag (zusätzlich) durch die Parteien eine anderslautende Rangordnung vereinbart wurde

Literatur

  • EGLI ANTON / HÜRLIMANN ROLAND / STÖCKLI HUBERT, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1 – 37, Zürich / Basel / Genf 2009, N 1 ff. zu Art. 37

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