Die Werklohn-Forderungen verjähren wie folgt (OR 127 f.):
Forderungen aus (Klein-)Handwerksarbeiten
- 5 Jahre (OR 128 Ziffer 3)
Übrige Werklohnforderungen
- 10 Jahre (OR 127)
Gesetzestexte
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Art. 127 OR
G. Verjährung
I. Fristen
1. Zehn Jahre
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
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Art. 128 Ziffer 3
2. Fünf Jahre
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
- …
- …
- aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
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Weiterführende Links
- Verjährung | verjaehrung.ch