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Werkvertrag

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Vergütung von Regiearbeiten (Art. 48 ff. SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Vergütung von Regiearbeiten ist folgendes zu bemerken:

Definition

  • Vergütung von Regiearbeiten =   Anspruch auf Vergütung dieser Leistungsart nach Aufwand, gemäss Art. 49 – 55 SIA-Norm 118

Grundlagen

  • Werkvertrag
  • Vertragliche Übernahme der SIA-Norm 118 und insbesondere von Art. 48 ff.
  • 48 ff. SIA-Norm 118

Kautelen

Aufwandvergütung

  • Personalaufwand
  • Sachaufwand
  • Übriger Aufwand
  • Hinzurechnung (trotz Nichterwähnung in Art. 48 SIA-Norm 118 bzw. OR 374) von
    • Allgemeinen Geschäftskosten
    • Risiko / Verdienst
    • Gesetzlichen Umsatzabgaben (MWST)
  • auch Art. 50 Abs. 1 SIA-Norm 118
    • Die Kommentierung von GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, Zürich 1992, N 2 lit. a) zu Art. 48 SIA-Norm 118 (separate Geltendmachungsmöglichkeit) und N 11 zu Art. 50 SIA-Norm 118 (Inkludierung der Allgemeinen Geschäftskosten, Risiko / Verdienst und gesetzliche Umsatzabgaben)

unnötiger Aufwand

  • Anspruch des Unternehmers nur auf eine Vergütung des Aufwandes, der bei sorgfältigem Vorgehen genügt hätte (vgl. BGE 96 II 61)

Bemessung nach Regieansätzen (nach Massgabe von Art. 49 – 55)

Regieansätze (Regiepreise)
  • Definition
    • =   Preise für Mengeneinheiten einer bestimmten Aufwand-Kategorie
  • Unterschied zu Einheitspreisen (Art. 39)
    • Einheitspreise sind für Leistungseinheiten, nicht – wie die Regieansätze – für Mengeneinheiten des Aufwandes geschuldet
  • Gegenstand
    • Wesentlichen Regie-Einheiten (Art. 50 – 52)
      • Arbeitsstunden
        • nach Arbeitskategorien
      • Mengeneinheit
        • des verbrauchten Materials
      • Maschinen-Benützung
        • nach Anzahl Einsatzstunden
      • Baustelleneinrichtungen
        • nach Anzahl Benützungsstunden
      • in den Regieansätzen inkludierte Elemente
        • Entgelt für allgemeine Geschäftskosten
        • Risiko / Verdienst
        • Gesetzliche Umsatzabgaben
          • Anmerkung: SIA-Norm 118 / 2013: „MWST exklusive“ (Medieninformation der SIA vom 13.03.2013)
  • Ansätze im Allgemeinen (Art. 49)
    • Regieansätze nach Werkvertrag (Art. 49 Abs. 1, 1. + 2. Satz)
      • Diese Ansätze sind für die Abrechnung massgebend
      • Die vereinbarten Ansätze bleiben während der Bauzeit unverändert
    • Fehlende Regieansätze (Art. 49 Abs. 1, 3. Satz)
      • Sinngemässe Ergänzung
      • Rückwirkende „Inkraftsetzung“ auf den für die ursprüngliche Kostengrundlage massgebenden Stichtag (vgl. Art. 62 Abs. 1)
    • Keine Regieansätze-Abrede (Art. 49 Abs. 2)
      • Anwendung der Regietarife der Berufsverbände
        • im Zeitpunkt und am Ort der Arbeitsausführung
      • Absenz von Berufsverband-Regietarifen
        • Anwendung der in diesem Zeitpunkt am Ausführungsort sonst üblichen Ansätze
      • Teuerungsabrechnung
        • siehe Art. 49 Abs. 3 und siehe unten
  • Ansätze für Arbeitsstunden und Material (Art. 50)
    • In Regieansätzen für Arbeitsstunden und Material gelten als inkludiert (Art. 50 Abs. 1)
      • Lohn- und Lohnnebenkosten der Arbeitnehmer
      • Kosten für persönliches Handwerkzeug, Magazin- und Bauplatzdienst
      • Materialkosten unter Einschluss von Verlusten bei Transporten, Ablad, Umlad und Magazinierung
      • Allgemeine Geschäftskosten sowie Risiko, Verdienst und Umsatzabgaben (zB MWST); siehe aber Anmerkung unter „Kautelen-Aufwandvergütung“ / vgl. bezüglich Umsatzabgaben auch SIA-Norm 118 / 2013, wonach neu das Prinzip „exklusive MWST“ gelten solle
    • Poliere und Vorarbeiter (Art. 50 Abs. 2)
      • Poliere und Vorarbeiter sind mit den für sie massgebenden Regieansätzen besonders zu vergüten
      • Bei einem teilweisen Einsatz gibt es natürlich nur eine anteilsmässige Vergütung, die mit der Bauleitung zu vereinbarten ist
  • Zuschläge zu Ansätzen für Arbeitsstunden (Art. 51)
    • Erhöhung der Regieansätze um um allfällige Zuschläge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen oder den Gesamtarbeitsverträgen
      • Überstunden
      • Schichtarbeit
      • Nachtarbeit
      • Sonntagsarbeit
      • Versetzungsentschädigung
      • Schlechtwetterentschädigung für Arbeiten im Schlamm und Wasser
      • Andere Leistungen an die Arbeitnehmer
    • Voraussetzung für eine Geltendmachung gegenüber dem Bauherrn ist natürlich die effektive Ausrichtung an die Arbeitnehmer
  • Ansätze für die Benützung der Baustelleneinrichtungen (Art. 52)
    • Vergütung der für Regiearbeiten benützten Baustelleneinrichtungen
      • Baustelleneinrichtung ist in beso Pos. von Global-, Pauschal- oder Einheitspreisen enthalten (Abs. 1)
        • Ansätze für den Regiebetrieb haben einzig abzudecken
          • durch Regiearbeit verursachte Betriebskosten
          • Kosten laufender, regiearbeits-bedingter Reparaturen
        • Baustelleneinrichtung ist nicht in beso Pos. Enthalten, aber in den Einheitspreisen der übrigen Arbeiten einkalkuliert (Abs.2)
          • Ansätze für den Regiebetrieb haben abzudecken und zwar unabhängig davon, ob die Regiearbeiten die vorgesehene Benützungsdauer verlängern oder nicht
            • Kosten für das Vorhalten (einschliesslich Amortisation)
            • Kosten für den Betrieb
            • Kosten für die laufenden Reparaturen
          • Baustelleneinrichtung ist weder in beso Pos., noch in den Einheitspreisen der übrigen Arbeiten einkalkuliert (Abs. 3)
            • Ansätze für den Regiebetrieb haben abzudecken
              • Kosten für das Vorhalten (einschliesslich Amortisation)
              • Kosten für den Betrieb
              • Kosten für die laufenden Reparaturen
            • Gesondert als Regiearbeiten zu vergüten:
              • Erd-, Fels-, Mauer- und Nebenarbeiten
              • An- und Abtransport, Montage und Demontage
            • Baustelleneinrichtungen sind im Rahmen eines Gesamtpreisvertrages (Art. 42 Abs. 2) ausgeführt, der begriffsnotwendig keine Einheitspreise enthält (Abs. 4)
              • Sinngemässe Anwendung der Abs. 1 bis 3 hievor
        • Höhe der Ansätze (Abs. 5)
        • Missverhältnis von Vergütung und Ersatzwert Bauinstallation
          • Vergütung ist angemessen herabzusetzen
Teuerungsausgleich bei Regiearbeiten (Art. 49 Abs. 3)
  • Grundsatz
    • Ja
  • Vorbehalt
    • 97 Abs. 2 (Unternehmerverschulden bei Fristüberschreitungen)
  • Ausnahmen
    • Vertraglicher Teuerungsausschluss
      • Die Vertragsparteien haben in einer ranglich vorgehenden Abrede die Teuerungsüberwälzung ausgeschlossen
    • Inbegriffener Teuerungsausgleich
      • Teuerungsausgleich ist bereits durch die massgebenden Regieansätze abgedeckt
    • Cost plus fee-Prinzip
      • Vergütung eines Teils des Unternehmeraufwandes nach den effektiven Selbstkosten des Unternehmers (cost plus fee-Variante)
    • Vergütung nach dem ungefähren Kostenansatz (Richtpreis)
      • Keine Teuerungsüberwälzung ohne ausdrückliche Abrede
    • vgl. ferner: Teuerungsausgleich (Art. 64 ff. SIA-Norm 118)
Mängel
  • Das Vorhandensein von Werkmängel hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Vergütung selbst, sondern nur auf die dem Unternehmer geschuldete Gesamtvergütung, die unter dem Vorbehalt des Minderungsrechtes des Bauherrn von Art. 169 Abs. 1 Ziffer 2 steht
Beweislast
  • Aufwand
    • Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den in Rechnung gestellten Aufwand hatte
  • Erforderlichkeit
    • Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass der nachgewiesene Aufwand erforderlich war
  • Beweismittel
    • Als Nachweismittel dienen in der Regel die beidseitig unterzeichneten Regierapporte (vgl. auch Art. 47 Abs. 2 SIA-Norm 118)

Literatur

  • GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, je N 1 ff. zu Art. 48 ff.

 

» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118

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