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Werkvertrag

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Teuerungsausgleich (Art. 64 ff. SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) regeln die SIA-Normen, insbesondere unter Art. 64 ff. SIA-Norm 118 teuerungsbedingte Unternehmer-Mehrkosten:

Grundlagen

  • Werkvertrag
  • Vertragliche Übernahme der SIA-Norm 118
  • 64 ff. SIA-Norm 118

Grundsatz: Anspruch auf Mehr- oder Mindervergütung

  • Erhöhung oder Verminderung der Lohnkostensätze oder Preise gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage, so führt dies zu einer Änderung der vom Bauherren geschuldeten Vergütung um eine Mehr- oder Mindervergütung (Art. 64 Abs. 1, 1. Satz)

Ausnahmen: Vergütung bleibt unverändert

Pauschalpreis

  • Art. 64 Abs. 1, 2. Satz

Regiearbeiten nach Vertrag mit Richtpreis, ohne Teuerungsvorbehalt

  • Art. 64 Abs. 1, 2. Satz

Vorbehalt

  • „Im Falle der Bestellungsänderung ist aber die Sonderregel von Art. 89 Abs. 2 bezüglich der Kostengrundlage (Art. 62) für den Mehr- oder Minderpreis (Nachtragspreis im Sinne von Art. 89) zu beachten“ (GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, N 5 zu Art. 64)

Verfahren

  • Die Mehr- oder Mindervergütung wird durch eine Teuerungsabrechnung ermittelt (vgl. Art. 65)

Teuerungsabrechnung (ALT , vor SIA-Norm 118/2013 / nach dem Verfahren mit Mengennachweis)

Grundlagen

  • Grundlage
    • 66
  • von der Teuerung betroffene Leistungen
    • Lohnkostensätze
    • Materialpreise
    • Transportpreise
    • Beschaffungskosten Baustelleneinrichtungen und Verschleissteile
    • Gesetzliche Umsatzabgaben
  • Form
    • Schriftliche Mitteilung (Art. 66 Abs. 2)
  • Zeitpunkt
    • Unmittelbar nach Kenntnisnahme (Art. 66 Abs. 2)
  • Dokumentierungspflicht auf Verlangen
    • Auf Verlangen hat der Unternehmer die Änderungen und die massgebenden Mengen zu belegen (Art. 66 Abs. 2)
  • Grundlage
    • Kostengrundlage (Art. 62 Abs. 2), auch bei der Teuerungsabrechnung für Leistungen zu Nachtragspreisen (Art. 66 Abs. 3)
  • Abrechnungsintervall
    • Die Teuerungsabrechnung ist in periodische Abrechnungen aufzuteilen, mangels anderer Abrede monatlich
  • Preisnachlässe
    • Ein dem Bauherrn gewährter prozentualer Preisnachlass in Form eines Rabattes ist auf die Mehr- oder Mindervergütung ohne Einfluss (Art. 66 Abs. 5)
  • Rechnungsstellung
    • Unternehmerpflicht (Art. 66 Abs. 6)
    • Offener Ausweis, auch der gesetzlicher Umsatzabgaben
  • Fälligkeit
    • Eine Mehrvergütung wird mit der Rechnungsstellung fällig (Art. 66 Abs. 6)
  • Zahlungsfrist und Zahlungsverzug
    • Anwendbarkeit von Art. 190 SIA-Norm 118 (Art. 66 Abs. 6)
  • Keine Rückbehalt
    • Ein Rückbehalt gemäss Art. 149 Abs. 2) ist unzulässig (Art. 66 Abs. 6)

Subunternehmer

  • Grundlage
    • Art. 67
  • Grundsatz
    • Teuerungsabrechnung wie wenn der Unternehmer die Leistung selbst erbracht hätte, und zwar unabhängig davon, nach welcher Art er den Subunternehmer vergütet (Art. 67 Abs. 1 SIA-Norm 118)
    • Der Unternehmer ist dokumentierungspflichtig (Art. 67 Abs.
  • Ausnahmen
    • Katalogware
      • Auf die Lieferung von Katalogwaren durch den Subunternehmer sind die Teuerungsregeln von Art. 74 – 76 SIA-Norm 118 anzuwenden (Art. 67 Abs. 1, a.A., + Abs. 3)
    • Transporte
      • Es gelten die Teuerungsnormen von Art. 80 und 81 SIA-Norm 118 (Art. 67 Abs. 4 SIA-Norm 118)
    • Baustelleneinrichtungen
      • Es gelten die Teuerungsnormen von Art. 80 und 81 SIA-Norm 118 (Art. 67 Abs. 4 SIA-Norm 118)

Lohnkostenansätze

  • Art. 68 ff.

Materialpreise

  • Art. 74 ff.

Transportpreise

  • Art. 80

Beschaffungskosten für Baustelleneinrichtungen und Verschleissteile

  • Art. 81

Gesetzliche Umsatzabgaben

  • Art. 82

Teuerungsabrechnung (NEU, ab SIA-Norm 118/2013 / nach indexierten Verfahren)

  • Mit Medieninformation der SIA vom 13.03.2013 hat die SIA mitgeteilt, dass neu anstelle des „Mengennachweisverfahrens“ die „indexierten Verfahren“ als Leitverfahren bei Preisänderungen die Teuerung definieren würden
    • Die Einzelheiten seien in der neuen Normenserie SIA 121 bis 124 geregelt

Literatur

  • GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, je N 1 ff. zu Art. 64 ff.

 

» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118

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