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Werkvertrag

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Globalpreis (Art. 40 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Globalpreis nach Art. 40 SIA-Norm 118 ist folgendes zu bemerken:

Definition

  • Globalpreis =   Vergütung für eine einzelne Leistung, für einen Werkteil oder für ein ganzes Werk des Unternehmers, – mengenunabhängig – in Form eines festen Geldbetrages

Grundlagen

  • Werkvertrag
  • Vertragliche Übernahme der SIA-Norm 118 und insbesondere von Art. 40
  • 40 SIA-Norm 118

Abgrenzung zum Einheitspreis

  • Bei der Einheitspreisvergütung kommt es auf die geleistete Menge an, hier beim Globalpreis nicht

Kautelen

  • Festpreischarakter
  • Leistungsumfang des Unternehmers zum Globalpreis ist durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln
  • Wesentliche Bezugnahme
    • Massgeblichkeit des Werkvertrages und seiner Auslegung im Streitfall
    • Bezugnahme des Globalpreises ist wesentlich
      • Einzelne Leistung?
      • Werkteil
      • Gesamtes Werk
  • Unterlagenvollständigkeit
    • 40 Abs. 2, Satz 1, motiviert die Parteien, Globalpreise „… nur auf Grund vollständiger und klarer Unterlagen (detaillierte Baubeschreibung, Pläne und dergleichen) …“ zu vereinbaren
  • Unternehmerverantwortung für Mengenangaben-Übereinstimmung
    • 40 Abs. 2, Satz 2, weist dem Unternehmer die Verantwortung zu, die Mengenangaben in den Ausschreibungsunterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Plänen zu überprüfen
    • Diese SIA-Bestimmung betont zu recht die Planwesentlichkeit; nicht selten führt die unterlassene Übereinstimmungskontrolle zu Streitigkeiten über vermeintliche Unternehmer-Mehrleistungen
    • Abweichende Abreden zulässig, wobei aber das Rangverhältnis der Bestimmungen zu klären ist (vgl. Art. 21 SIA-Norm 118)
  • Kombination mit anderen Preisbestimmungsarten
    • Eine Kombination ist denkbar, zB

Teuerungsabrechnung gemäss Art. 40 Abs. 3

Literatur

  • GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, N 1 ff. zu Art. 40

 

» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118

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