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Werkvertrag

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Besondere Verhältnisse (Art. 58 ff. SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 58 – 61 SIA-Norm 118 gelten:

Tatsächliche (Umstände oder Sachverhalte) oder rechtliche Verhältnisse, die

  • erst nach Vertragsschluss eintreten
  • für den Unternehmer erst nach Vertragsschluss zu Tage treten

Erschwerung einer zu festem Preis übernommen Bauleistung durch Mehrkosten

  • Fragestellung
    • Anspruch auf Mehrvergütung?
    • Anspruch auf Vertragsauflösung
  • Das gesetzliche Werkvertragsrecht befasst sich in OR 373 mit dieser Thematik
  • Zum Thema des „festen Preises“ vgl. auch Fester Preis (Art. 38 SIA-Norm 118)

Hinsichtlich der besonderen Verhältnisse ist im Einzelnen zu beachten:

Grundsätzliches

Grundlagen

  • Werkvertrag
  • Vertragliche Übernahme der SIA-Norm 118
  • 58 SIA-Norm 118

Voraussetzungen für die Anwendung der Regeln zu den besonderen Verhältnissen

  • Grundsatz > Unternehmer hat die geschuldete Leistung zum vereinbarten Preis zu erbringen, ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung
    • Festpreisabrede
      • Anwendung nur auf Werkverträge mit festen Preisen (Art. 38 Abs. 1)
    • Höhere Ausführungskosten
      • Mehr Arbeit oder mehr Auslagen
    • Kein Verschulden des Bauherrn
      • siehe aber nachfolgend (Bauherrenverschulden)
    • Vorbehalt
      • Sonderfälle von Art. 59 – 61 SIA-Norm 118
        • Ausserordentliche Umstände
        • Ungünstige Witterungsverhältnisse
        • Stilllegung von Baustellen aus marktwirtschaftlichen Gründen
  • Ausnahme > Bauherrenverschulden
    • Zusatzvergütung
      • Anspruch auf zusätzliche Vergütung
    • Verschuldensgründe
      • Mangelhafte Angaben des Bauherrn in den Bauausschreibungsunterlagen über den Baugrund
      • Voraussetzungen
        • Bauherrenvertretung
        • Bauherrenfachkundigkeit
        • Sachverständigenvertretung
    • Höhe
      • Die Höhe der zusätzlichen Vergütung bestimmt sich im Rahmen der sinngemäss anzuwendenden Art. 86 -91 (Art. 58 Abs. 2, 1. Satz)

Ausserordentliche Umstände

Grundlage

  • 59 SIA-Norm 118

Grundsatz: Anspruch auf zusätzliche Vergütung

  • 59 verschweigt das Wahlrecht „zusätzliche Vergütung“ oder „Vertragsauflösung“, analog OR 373 (siehe FESTPREIS)

Ausserordentliche Umstände (Art. 59 Abs. 1)

  • Arten
    • Nicht vorhersehbare Umstände
    • Umstände, welche nach den von beiden Vertragspartnern angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren
  • Erscheinungsformen
    • Wassereinbrüche
    • Erdbeben
    • Sturm
    • Gasaustritte
    • Hohe unterirdische Temparatur
    • Radioaktivität
    • Einschneidende behördliche Massnahmen
    • Störung des Arbeitsfriedens

Höhe der zusätzlichen Vergütung (Art. 59 Abs. 2)

  • Verständigungspflicht
    • Unternehmer und Bauherr sollen sich über die Höhe der zusätzlichen Vergütung, von Fall zu Fall, verständigen
  • Zusätzlicher Vergütungsanspruch nur auf nachgewiesenen effektiven Mehraufwendungen
    • Der Unternehmer hat nur Anspruch auf eine zusätzliche Vergütungsanspruch auf den nachgewiesenen tatsächlichen Mehraufwendungen
  • Uneinigkeit / Verständigungslosigkeit

Anzeigepflicht des Unternehmers

  • Der Unternehmer hat dem Bauherrn den Eintritt der ausserordentlichen Umstände anzuzeigen (vgl. Art. 25 SIA-Norm 118)

Ungünstige Witterungsverhältnisse

Grundlage

  • 60 SIA-Norm 118

Grundsatz

  • Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, aber nur sofern und soweit dies vereinbart wurde
  • 59 SIA-Norm 118 ist nicht anwendbar

Definition der ungünstigen Witterungsverhältnisse

  • Regen
  • Wind
  • Schneefall
  • Eisbildung
  • Frost

Definition der Mehrkosten

  • Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber noch nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten
  • Sondermassnahmen zur vorübergehenden Stilllegung der Baustelle
  • Folgen der sich verschlechternden Bodenverhältnisse oder der dadurch entstehenden Arbeitserschwernisse

Witterungsbedingte Ausfälle einzelner Arbeitsstunden

  • Anwendungsvoraussetzung
    • Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
  • Hinsichtlich der nicht durch Arbeitslosenentschädigungen gedeckten Lohnzahlungen vgl. Art. 60 Abs. 2 SIA-Norm 118

Kein Recht auf Vertragsauflösung

  • Der Unternehmer kann den Werkvertrag nicht infolge eine Baustellen-Stilllegung aus marktwirtschaftlichen Gründen auflösen

Stilllegung von Baustellen aus marktwirtschaftlichen Gründen

Grundlage

  • 61 SIA-Norm 118

Umfang der Stilllegung

  • unerheblich

Definition der allgemeinen wirtschaftlichen Störungen

  • Überindividuelle Ursachen
    • Naturereignisse
    • Krieg
    • Änderung der Ausländerregelung (Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen)
      • aufenthaltsbewilligung-arbeitsbewilligung.ch/
    • Auswirkungen
      • Mangel an Arbeitskräften
      • Mangel an Material

Kein Anspruch auf Mehrvergütung ohne Abrede

  • Grundsatz
    • Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung der ihm durch die besonderen Verhältnisse erwachsenden Mehraufwendungen
      • zB durch die Arbeitsverzögerung
    • Ausnahme
      • Überwälzungsabrede unter den Parteien

Kein Recht auf Vertragsauflösung

  • Der Unternehmer kann den Werkvertrag nicht infolge eine Baustellen-Stilllegung aus marktwirtschaftlichen Gründen auflösen

Literatur

  • GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, je N 1 ff. zu Art. 58 ff.

 

» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118

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