Besteller und Unternehmer können eine Mitwirkung des Bestellers bei der Herstellung des Werkes vereinbaren:
Grundlage
- Werkvertrag
- OR 363
- SIA-Norm 118, Art. 99, 100 und 116
Gegenstand der Mitwirkung
- Baugrund-Zurverfügungstellung
- Material-Lieferung
- Instruktionsunterlagen
- Maschinenpläne / Patentunterlagen
- Baupläne
- Projektpläne
- Baugrunduntersuchungsergebnisse
- Statikberechnungen
- Ausführungspläne / Detailpläne
- usw.
Pflichtverletzung des Bestellers / Folgen
Grundsätzliches
- Die Pflichtverletzungsfolgen hängen von der Art der Mitwirkungspflicht ab
Unmöglichkeit der Unternehmerleistung ohne Bestellermitwirkung
- Recht auf Vertragsrücktritt durch den Unternehmer (OR 107 ff.)
- Beendigung Werkvertrag-Unternehmer-Rücktrittsrechte-Besteller-Verzug (OR 107 Abs. 2)
Werkbeschädigung
- Selbsttragung der Schadensfolgen durch den Besteller
- Schadenersatzpflicht des Bestellers (Kostenübernahme)
– etc.