Der Besteller hat das vom Unternehmer erstellte Werk abzunehmen und zu prüfen:
Grundlage
Abnahme- und Prüfpflicht
Definition
- In Gesetz, Lehre und Rechtsprechung werden für die „Werk-Abnahme“ verschiedene Begriffe verwendet wie
- Annahme
- Abnahme
- Ablieferung
- sogar Genehmigung
- Die „Abnahme“ des Bestellers ist der korrelierende Begriff aus Bestelleroptik für die „Ablieferung“ des Unternehmers
Qualifikation
- Die „Rügepflicht“ ist keine Pflicht im Rechtssinne, sondern eine Obliegenheit
Abgrenzung
- Von der Abnahme ist die Genehmigung zu differenzieren
- Vgl. hiezu BGE 115 II 456, Erw. 4
- Vide Genehmigung
Abnahmevoraussetzungen
- Eine Abnahme durch den Besteller setzt voraus, dass der Unternehmer alle vereinbarten bzw. für die Werkherstellung erforderlichen Arbeiten ausgeführt hat
- Vgl. aber Informationspflichten / Anzeigepflichten
Nichtabnahme durch Besteller
- Nimmt der Besteller das vom Unternehmer fertiggestellte und gehörig angebotene Werk nicht an, gerät er in Annahmeverzug (OR 91)
Gesetzestexte
Art. 367 OR
4. Haftung für Mängel
a. Feststellung der Mängel
1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
Art. 91 OR
E. Verzug des Gläubigers
I. Voraussetzung
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.
Judikatur
Weiterführende Informationen
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