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Werkvertrag

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Unternehmer-Unmöglichkeit (OR 379)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist der Unternehmer durch Invalidität, Tod oder sonst ohne eigenes Verschulden nicht mehr in der Lage, das Werk fertigzustellen, sind die Folgen wie folgt zu differenzieren:

Grundlage

Rechtsnatur

  • Leistungsunmöglichkeit nach OR 379 gilt als sog. „objektive Unmöglichkeit“
  • Vgl. dazu GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 755

Werkvertragsschluss mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers

  • Erlöschen des Vertrages mit Eintritt der Unmöglichkeit (OR 379 Abs. 1)
  • Abnahme- und Vergütungspflicht des Bestellers, soweit der ausgeführte Werkteil für ihn brauchbar ist (OR 379 Abs. 2)

Werkvertragsschluss ohne Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers

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