Ist der Unternehmer durch Invalidität, Tod oder sonst ohne eigenes Verschulden nicht mehr in der Lage, das Werk fertigzustellen, sind die Folgen wie folgt zu differenzieren:
Grundlage
Rechtsnatur
- Leistungsunmöglichkeit nach OR 379 gilt als sog. „objektive Unmöglichkeit“
- Vgl. dazu GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 755
Werkvertragsschluss mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers
- Erlöschen des Vertrages mit Eintritt der Unmöglichkeit (OR 379 Abs. 1)
- Abnahme- und Vergütungspflicht des Bestellers, soweit der ausgeführte Werkteil für ihn brauchbar ist (OR 379 Abs. 2)
Werkvertragsschluss ohne Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers
- Fortdauer des Werkvertrages (OR 379 Abs. 1 e contrario), je nach unternehmerseitiger Rechtsform mit den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Unternehmers (vgl. auch BGE 34 II 258)
Art. 379 OR
V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers
1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.
2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.