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Werkvertrag

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Unternehmer-Gläubigerverzug (OR 91)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Besteller kann in bestimmten Fällen den Werkvertrag nicht ohne Mitwirkung des Unternehmers als Gläubiger der Leistung erfüllen:

Definition

  • Unternehmer-Gläubigerverzug   =         Unternehmer (Gläubiger) wirkt bei der Erfüllung des Besteller (Schuldner) ungerechtfertigterweise nicht mit und gerät daher in Gläubigerverzug

Mitwirkungspflicht

Allgemeines

  • Die Mitwirkungspflicht des Unternehmers als Gläubiger kann verschiedene Aspekte beschlagen

Denkbare Anwendungsfälle

  • Nichtentgegennahme der Stofflieferung
  • Keine Vorlage gesetzeskonformer Rechnungen
  • Unzustellbarkeit von Teilzahlungen oder Akontozahlungen (Bankrücküberweisung)

Nicht jeder Gläubigerverzug ist ein Rücktrittsfall

  • Gewisse solcher Gläubigerverzugstatbestände behindern die Werkherstellung nicht und stören den Besteller nicht (zB Zahlungsrücklauf), weshalb er in einem solchen Fall nicht vom Werkvertrag zurücktreten wird, sondern eine (spätere) Reaktion des Unternehmers abwarten wird

Obliegenheit (keine Rechtspflicht)

  • Die Mitwirkung des Gläubigers ist im Gegensatz zur Leistungspflicht des Schuldners nicht eine Pflicht, sondern eine sog. „Obliegenheit“
  • Der Schuldner kann bei Nichtwahrnehmung der Obliegenheit durch den Gläubiger weder auf Erfüllung klagen noch Schadenersatz verlangen

Gleichzeitiger Schuldnerverzug

  • Bei synallagmatischen Rechtsverhältnissen wird der im Gläubigerverzug befindliche Gläubiger auch in seiner Schuldnerstellung nicht – Zug um Zug – erfüllen, so dass es dem Besteller in seiner diesbezüglichen Gläubigerstellung einfacher fallen wird, im Rahmen des Schuldnerverzugs vorzugehen

Voraussetzungen

Leistungsangebot des Schuldners (Besteller)

  • Schuldner muss seine Leistung gehörig (richtiger Ort, richtige Zeit) angeboten haben
  • Eine blosse „Verbaloblation“ (bloss mündliches oder schriftliches Angebot) ist nicht ausreichend; es ist eine sog. „Realoblation“ (effektives Angebot vor Ort) notwendig
  • Ausnahme
    • Vorankündigung der Annahmeverweigerung durch Gläubiger (Unternehmer), d.h. antizipierter Vertragsbruch

Keine Mitwirkung des Gläubigers (Unternehmer)

  • Verschulden nicht als Voraussetzung
    • Ein Gläubigerverschulden muss nicht vorliegen
    • Umgekehrt kann ein Gläubigerverzug auch vorliegen, wenn den Gläubiger kein Verschulden trifft
    • Ein unverschuldeter Gläubigerverzug kann indessen zu einer Haftungs-Milderung führen (OR 99 Abs. 3 in Analogie)
  • Keine Rechtfertigungsgründe
    • Der Gläubigerverzug setzt voraus, dass der Gläubiger seine unterbliebene Mitwirkung nicht mit objektiven Gründen rechtfertigen kann

Ausnahmefall: OR 96

  • > Gleichstellung mit dem Gläubigerverzug
  • Vorliegen eines Prätendentenstreits (Schuldner weiss nicht an wen er leisten kann)

Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs (OR 92 – OR 95)

  • Ausschluss Schuldnerverzug
    • Der Gläubigerverzug schliesst einen Schuldnerverzugs aus oder beendet einen vorbestandenen Schuldnerverzug
  • Gefahrenübergang auf den Gläubiger
    • Mit dem Gläubigerverzug geht das Risiko eines zufälligen Werkuntergangs auf den Gläubiger (Unternehmer) über, analog OR 376 Abs. 1
  • Keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags
    • Beim Zug-um-Zug-Geschäft ist es dem Gläubiger, solange er in Gläubigerverzug ist, verwehrt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorzubringen
  • Aufwendungsersatz
    • Der Schuldner (Besteller) hat Anrecht auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Gläubigerverzug
  • Hinterlegung
    • Im Falle des Gläubigerverzugs kann der Schuldner (Besteller) bei Sachleistungen die Sache hinterlegen
    • Die Hinterlegung befreit den Schuldner rechtsgültig von seiner Leistungspflicht
  • Rücktritt vom Werkvertrag (OR 95)
    • Der Besteller ist als Schuldner ermächtigt, bei Verzug des Unternehmers als Gläubiger, solange nicht er selbst zur einer Sachleistung verpflichtet ist, vom Werkvertrage zurückzutreten (Sachleistungen kann der Besteller hinterlegen; für andere Leistungen hat er keine Sanktionsmöglichkeit)

Die Detailinformationen finden Sie unter:

Gesetzestexte

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