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Werkvertrag

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Erhebliche Mängel (OR 368 Abs. 1)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Vertragsauflösung wegen schwerwiegender Mängel ist folgendes zu bemerken:

Definition

  • Definition Anlass
    • Erhebliche Mängel   =         Mängel, die so erheblich sind, dass das Werk für den Besteller unbrauchbar oder unzumutbar ist
  • Definition Massnahme
    • Recht des Bestellers auf (vorzeitigen) Vertragsrücktritt nach OR 368 Abs. 1

Grundlage

Voraussetzungen

  • Annahmeverweigerung
    • Die Annahmeverweigerung kann nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen
  • Einzelne Voraussetzungen
    • Unzumutbarkeit der Werkannahme für den Besteller
      • Abhängigkeit von den Parteiinteressen
      • Abwägung nach dem Grundsatz der Billigkeit
      • Ausmass des Mangels hat so gravierend zu sein, dass sich unter allen Umständen eine Vertragsauflösung rechtfertigt
      • Einzelfallbeurteilung
    • Unbrauchbarkeit
      • Gänzliche Unbenutzbarkeit infolge des Werkmangels
    • Unbehebbarkeit des Werkmangels
      • Werkmangel muss derart (gravierend) sein, dass er sich nicht beheben lässt
  • Wandelungserklärung (Rücktrittserklärung)

Wandelungsrecht

  • Wandelungsrecht =   Gestaltungsrecht
  • Wandelungsrecht beschlägt den ganzen Vertrag
    • Ohne andere Abrede ist eine Teilwandelung nicht möglich (BGE 24 II 536)
  • Rückabwicklungsanspruch gilt als Anspruch vertraglicher Art

Rechtsnatur der Erklärung

  • Gestaltungserklärung

Funktion

  • Bestellerrücktritts-Möglichkeit

Zweckmässigkeit der Wandelungserklärung?

  • Ob eine Nutzung des Wandelungsrechts vorteilhaft ist, muss im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden.

Ausübung des Wandelungsrechts

  • Wandelungserklärung

Wandelungserklärung / Anforderungen

  • empfangsbedürftige (einseitige) Erklärung
  • Unwiderruflichkeit (BGE 109 II 40)
  • Bedingungsfeindlichkeit

Rechtsfolgen

  • Verweigerung der Werkannahme
  • Rücktritt vom Vertrag (OR 368 Abs. 1 / Wandelung)
  • Rückabwicklung (Zug um Zug, OR 82)
    • Rückerstattung bereits erfolgter Werklohnzahlungen samt Zins
    • Allfällige Werkrückgabe mit dem ev. daraus gezogenen Nutzen
      • Rückgabe des vom Besteller gelieferten Stoffes, soweit möglich
  • Erlöschen allfälliger Minderungs- und Nachbesserungsrechte, der Werkvertrag als Anspruchsgrundlage hiefür entfallen ist

Weitere Detailinformationen

 

» Weiterführende Informationen unter Besteller-Mängelrechte-Ersatzvornahme

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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