Unter Umständen dazu kommen, dass der Werkvertrag vor Erbringung der beiderseitigen Leistungen beendet wird bzw. beendet werden muss.
Im Werkvertragsrecht sind folgende Beendigungsgründe zu berücksichtigen:
Beendigungsgründe nach den besonderen Werkvertrags-Bestimmungen
OR 375 – OR 379
- Ausführungsverzögerung (OR 366 Abs. 1)
- Erhebliche Mängel (OR 368 Abs. 1)
- Übermässige Aufwanderhöhung (OR 373 Abs. 2)
- Übermässige Vergütungserhöhung (OR 373 Abs. 2)
- Kostenüberschreitung (OR 375)
- Werkuntergang (OR 376)
- Schadloshaltungs-Rücktritt (OR 377)
- Besteller-Unmöglichkeit (OR 378)
- Unternehmer-Unmöglichkeit (OR 379)