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Werkvertrag

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Freiwillige Mängelbehebung

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hat der Besteller das abgelieferte Werk geprüft und rechtzeitig die Mängel gerügt, hat der Unternehmer die Mängel zu beheben:

Definition

  • Mängelbehebung         =   Unternehmer beseitigt die am Bauwerk bestehenden Mängel, von sich aus oder nach Mängelrüge des Bestellers

Grundlage

Abgrenzung von Nachbesserungsrecht

  • Vom Nachbesserungsrecht ist meistens die Rede, wenn der Unternehmer die Mängel nicht von sich aus behebt, sondern der Besteller diesen Rechtsbehelf anruft
  • Vgl. dazu Nachbesserungsrecht

Weiterführende Informationen

Für den Weigerungsfall des Unternehmers

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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