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Werkvertrag

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Besteller-Gläubigerverzug (OR 91)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Unternehmer kann seinen Werkvertrag vielfach nicht ohne Mitwirkung des Bestellers als Gläubiger der Werkleistung erfüllen:

Definition

  • Besteller-Gläubigerverzug   =         Besteller (Gläubiger) wirkt bei der Erfüllung des Unternehmer (Schuldner) ungerechtfertigterweise nicht mit und gerät daher in Gläubigerverzug

Mitwirkungspflicht

  • Allgemeines
    • Die Mitwirkungspflicht des Bestellers als Gläubiger kann verschiedene Aspekte beschlagen
  • Denkbare Anwendungsfälle
    • Nichtentgegennahme einer Teilablieferung
    • Nichtentgegennahme der Schlüssel bei schlüsselfertig abzuliefernder Baute

Obliegenheit (keine Rechtspflicht)

  • Die Mitwirkung des Gläubigers ist im Gegensatz zur Leistungspflicht des Schuldners nicht eine Pflicht, sondern eine sog. „Obliegenheit“
  • Der Schuldner kann bei Nichtwahrnehmung der Obliegenheit durch den Gläubiger weder auf Erfüllung klagen noch Schadenersatz verlangen

Gleichzeitiger Schuldnerverzug

  • Bei synallagmatischen Rechtsverhältnissen wird der im Gläubigerverzug befindliche Gläubiger auch in seiner Schuldnerstellung nicht – Zug um Zug – erfüllen, so dass es dem Besteller in seiner diesbezüglichen Gläubigerstellung einfacher fallen wird, im Rahmen des Schuldnerverzugs vorzugehen
    • Besteller-Schuldnerverzug

Voraussetzungen

  • Leistungsangebot des Schuldners (Unternehmers)
    • Schuldner muss seine Leistung gehörig (richtiger Ort, richtige Zeit) angeboten haben
    • Eine blosse „Verbaloblation“ (bloss mündliches oder schriftliches Angebot) ist nicht ausreichend; es ist eine sog. „Realoblation“ (effektives Angebot vor Ort) notwendig
    • Ausnahme
      • Vorankündigung der Annahmeverweigerung durch Gläubiger (Besteller), d.h. antizipierter Vertragsbruch
  • Keine Mitwirkung des Gläubigers (Bestellers)
    • Verschulden nicht als Voraussetzung
      • Ein Gläubigerverschulden muss nicht vorliegen
      • Umgekehrt kann ein Gläubigerverzug auch vorliegen, wenn den Gläubiger kein Verschulden trifft
      • Ein unverschuldeter Gläubigerverzug kann indessen zu einer Haftungs-Milderung führen (OR 99 Abs. 3 in Analogie)
    • Keine Rechtfertigungsgründe
      • Der Gläubigerverzug setzt voraus, dass der Gläubiger seine unterbliebene Mitwirkung nicht mit objektiven Gründen rechtfertigen kann
  • Ausnahmefall: OR 96
    • > Gleichstellung mit dem Gläubigerverzug
    • Vorliegen eines Prätendentenstreits (Schuldner weiss nicht an wen er leisten kann)

Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs (OR 92 – OR 95)

  • Ausschluss Schuldnerverzug
    • Der Gläubigerverzug schliesst einen Schuldnerverzugs aus oder beendet einen vorbestandenen Schuldnerverzug
  • Gefahrenübergang auf den Gläubiger
    • Mit dem Gläubigerverzug geht das Risiko eines zufälligen Werkuntergangs auf den Gläubiger (Unternehmer) über, analog OR 376 Abs. 1
  • Keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags
    • Beim Zug-um-Zug-Geschäft ist es dem Gläubiger, solange er in Gläubigerverzug ist, verwehrt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorzubringen
  • Aufwendungsersatz
    • Der Schuldner (Unternehmer) hat Anrecht auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Gläubigerverzug
  • Hinterlegung
    • Im Falle des Gläubigerverzugs kann der Schuldner (Unternehmer) bei Sachleistungen die Sache hinterlegen
    • Die Hinterlegung befreit den Schuldner rechtsgültig von seiner Leistungspflicht
  • Unbewegliche Bauwerke: Unternehmerschutz durch Bauhandwerkerpfandrecht
    • Bei unbeweglichen Bauwerken hat der Unternehmer zur Sicherung seiner Forderung den Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
  • Rücktritt vom Werkvertrag (OR 95)
    • Der Unternehmer ist als Schuldner ermächtigt, bei Verzug des Bestellers als Gläubiger, solange nicht er selbst zur einer Sachleistung verpflichtet ist, vom Werkvertrage zurückzutreten (Sachleistungen kann der Unternehmer hinterlegen; für andere Leistungen hat er keine Sanktionsmöglichkeit) 

Die Detailinformationen finden Sie unter:

Gesetzestexte

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